S 14 RJ 2114/03

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 14 RJ 2114/03
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
1966-1969 Ausbildung zum Rohrinstallateur
1969-1971 Rohrinstallateur bis Mai 1975 wechselnde Tätigkeiten als Auslieferungsfahrer, Schlosser und Betriebswerker
06/75 - 01/76 arbeitslos
01/76 - 07/76 AB-Maßnahme
08/76 - 04/81 Schlosser
05/81 - 08/81 arbeitslos
09/81 - 03/82 Umschulung zum Schweißer 05/82 - 12/84 Schlosser und nach nochmaliger zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit
04/85 - 02/03 Schlosser und Schweißer

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: Möglich sind leichte bis kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit folgenden Einschränkungen:
- wechselweise im Sitzen oder Stehen, nur gelegentlich im Gehen
- Hebe- und Bückarbeiten kurzzeitig
- Heben und Tragen von Lasten bis 8 kg vollschichtig zumutbar, drüber bis 15 kg nur kurzzeitig
- keine überlangen Fußmärsche, wie sie bspw. Bei Kontrollpersonal oder Büroboten vorkommen können
- kein überdurchschnittlich häufiges oder langes Treppensteigen
- Hocken und Knien nur kurzzeitig und ausnahmsweise
- keine Verrichtungen in Zwangshaltung von Hals- oer Rumpfwirbelsäule
- Überkopfverrichtungen nur ausnahmsweise
- keine Tätigkeiten im Akkord oder unter anderen leistungsbezogenen Lohnformen
- kein Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder unter anderweitig erhöhter Absturzgefahr
- überwiedgend in trockenen, temperierten Räumen
- keine Schichtarbeit oder Arbeiten unter Zeitdruck

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben? Kommt insbesondere noch eine Beschäftgung als Werkzeuglagerverwalter im Metallbereich in Betracht.

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann die Klägerin/der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist der Kläger aus berufskundlicher Sicht in der Lage, die Tätigkeiten eines Versandfertigmachers und eines Pförtners vollwertig verrichten zu können. Bei beiden Tätigkeiten handelt es sich um berufsfremde Tätigkeiten.

Eine Beschäftigung als Werkzeuglagerverwalter im Metallbereich kann ihm nicht mehr zugemutet werden. Laut orthopädischem Facharztgutachten sind nur kurzzeitige Hebe- und Bückarbeiten und gelegentliches Gehen möglich. Ein Werkzeuglagerverwalter wird in der Regel mehr als kurzzeitig Hebe- und Bückarbeiten verrichten müssen. Weiterhin sind häufig Laufstrecken zurückzulegen

zu 2) Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben bestehen in vorbereitenden Arbeiten für den Versand von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft. Im Einzelnen wären hier zu nennen: Das Anbringen von Etiketten, Preisauszeichnungen oder Gütezeichen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o. ä ...

Es handelt sich dabei meist um körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich.

Versandfertigmacher verrichten u. a. folgende einfache Arbeiten:
- verpacken von Haushaltswaren und Lebensmitteln (z.B. Wurstwaren)
- elektrische Kleingeräte (Rasierapparate, MP3-Player, Bohrmaschinen usw.) mit Zubehörteilen versandfertig verpacken
- von verschied. Produkten (Kleidung, Kleinartikel, Haushaltswaren usw.) produktionsbedingte Verschmutzungen entfernen und diese in Pappschachteln/-kartons einlegen

Pförtner
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.

Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht, in der Regel wird in temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich). Erforderlich sind ein gutes Hörvermögen, eine ausreichende sprachliche Darstellungsfähigkeit sowie ein gutes Personengedächtnis.

zu 3) Bei den Tätigkeiten eines Versandfertigmachers und eines Pförtners handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten für die keine besonderen Ausbildungen erforderlich sind. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.

zu 4) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist der Kläger aus berufskundlicher Sicht in der Lage, die Tätigkeiten eines Versandfertigmachers und eines Pförtners nach einer betrieblichen Einarbeitungs- und Einweisungszeit von maximal drei Monaten vollwertig verrichten zu können.

zu 5+6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten eines Versandfertigmachers und eines Pförtners stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang -mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze - auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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