L 5 R 182/07

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 5 R 182/07
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit bitte ich Sie erneut darum, die unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Zugrundelegung der bereits in der Verfügung des SG Kassel vom 21.06.2005 aufgezeigten Anknüpfungstatsachen zu beantworten.

I. Anknüpfungstatsachen
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers. Der Kläger hat von 1963 bis 1966 eine Lehre zum Tischler/Schreiner absolviert. In diesem Beruf hat der Kläger bis zum August 1978 gearbeitet. Der Kläger war vom August bis Dezember 1971 als Kraftfahrer tätig. Von 1971 bis 1971 hat der Kläger die Tätigkeit eines Einschalers ausgeübt. Ab 02.05.1974 bis zum November 2000 hat der Kläger wieder in seinem ursprünglichen Beruf als Schreiner gearbeitet. Zuletzt ist der Kläger somit in seinem gelernten Beruf tätig gewesen.

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. R. ist in seinem Gutachten vom 07.09.2004 zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger dauerhafte feinmotorische Tätigkeiten und Tätigkeiten, die mittleren oder starken Krafteinsatz der Hände, etwa zum Festhalten, erfordern, nicht mehr zumutbar sind. Eine maximale Hebebelastung als Dauerbelastung von 2,5 kg sollte nicht überschritten werden. Einzelbelastungen von 5 kg wurden vom Sachverständigen als am Rande der Zumutbarkeit stehend, beschrieben. Grundlage für diese Einschränkungen ist ein ausgeprägter Morbus Dupuytren beidseits mit einer hochgradigen ‚Gebrauchsbeeinträchtigung der Hände. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist dem Kläger das Gehen, Stehen und Sitzen ohne Einschränkungen zumutbar, soweit es sich um belastungsfreie Tätigkeiten handelt, da die altersbedingten Verschleißerscheinungen an den betreffenden Körperregionen als gering einzustufen seien. Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen sei der Kläger noch in der Lage, halb- bis unter-vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Bei Arbeiten die lediglich eine Aufsicht und Kontrolle erfordern, sei auch eine vollschichtige Tätigkeit möglich. Im Hinblick auf die Wegefähigkeit gab der Sachverständige an, dass der Kläger in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Bedingung hierfür sei jedoch, dass ihm ein Sitzplatz zur Verfügung stehe, da die verbliebene Maximalkraft der Hände unter Umständen nicht ausreiche, um das Gewicht bei einer Vollbremsung zu halten. Bei erheblicher, auch leichter manueller Tätigkeit müsse der Kläger nach 1½ Stunden Arbeiten eine 10-minütige Pause einlegen. Dies sei jedoch nur notwenig, wenn der Kläger über einen Zeitraum von 1½ Stunden rein manuelle Tätigkeit verrichte. Auf eine Befragung im Hinblick auf die benannte Verweisungstätigkeit des Telefonisten hat Dr. R. ausgeführt, dass sichergestellt werden müsse, dass die Tastengröße nicht zu klein geraten sie. Ein handelsübliches Telefon mit normalen großen Tasten oder einer Wählscheibe reiche aus.

Ausweislich eines HNO-ärztlichen Befundberichts leidet der Kläger unter einer mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits und einem chronischen Tinnitus beidseits. Die Hörminderung führt nach den Angaben des behandelnden HNO-Arztes zu einem eingeschränkten Sprachverständnis. Infolge der Ohrgeräusche seien Konzentrationsdefizite zu verzeichnen.

II. Beweisfragen

In o. a. Streitsache streiten die Beteiligten im Berufungsverfahren vor allem darum, ob der Kläger noch auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden kann. Hierzu bitte ich Sie um eine weitere ergänzende Stellungnahme zu folgenden Fragen:

1. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil hat die Tätigkeit des Pförtners? Verlangt dies insbesondere noch ein bestehendes gutes Hörvermögen?

2. Steht die Tätigkeit eines Pförtners an wenig frequentierten Eingängen mit geringen Zusatzaufgaben (z.B. Klinikgebäuden, Behörden und Nebeneingängen von Firmen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung? Gibt es davon mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet?

3. Stehen diese Tätigkeiten auch Berufsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.) Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.

Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.

Zu 2.) Die genannten Tätigkeiten Pförtner/Tagespförtner und Telefonist stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung. Es ist hier weiterhin von mehr als 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet auszugehen.

Zu 3.) Die Tätigkeit Pförtner/Tagespförtner steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes auch Betriebsfremden zur Verfügung. Stichwort Schonarbeitsplatz bei Pförtnern: Stellen für diesen Bereich gibt es auch bei Firmen, die keine Mitarbeiter auf Schonarbeitsplätze zu versetzen haben. Im öffentlichen Dienst werden viele Pförtner beschäftigt. Diese Stellen sind nicht immer nur behördenintern ausgeschrieben, so dass sich hier auch betriebsfremde Personen bewerben.
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