S 14 R 285/05

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 14 R 285/05
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers: Der Kläger verfügt über eine Ausbildung als Schlosser, löste sich jedoch von diesem Beruf. Er war zuletzt von April 2002 bis Januar 2003 als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt.

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Kläger die von Ihnen benannten Tätigkeiten eines Montierers, Warenaufmachers bzw. Warensortierers trotz seiner eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Handgelenkes noch verrichten kann. In Ihrer Tätigkeitsbeschreibung erwähnen Sie, dass Beidhandgeschick bzw. Fingerfertigkeit erforderlich seien. Ferner wurde seitens der Beklagten noch die Verweisungstätigkeit des Poststellenmitarbeiters genannt. Auch hierzu erbitte ich Ihre Stellungnahme.

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

Vorbemerkung: In der Anfrage ohne Vorlage der Gerichtsakten des SG Darmstadt vom 16.05.2008 wurden Einschränkungen der Beweglichkeit des rechten Handgelenkes nicht beschrieben. Ich habe daher dies in meiner Stellungnahme vom 23.06.2008 nicht berücksichtigen können.

zu 1.
Die Einschränkungen der Belastbarkeit des rechten Handgelenkes werden weder im Kurzgutachten von Dr. MW. vom 12.02.2008 als auch in der Stellungnahme von Dr. KH. als so gravierend beschrieben, dass eine völlige Funktionsuntüchtigkeit vorliegt. Vielmehr sollen lt. Dr. MW. schweres Heben und Tragen und fortgesetzte Schreibtischtätigkeit vermieden werden. Herr Dr. KH. beschreibt die Fähigkeit des Klägers, weiterhin leichte Arbeiten verrichten zu können. Die in meiner Stellungnahme vom 23.06.2008 beschriebenen Verweisberufe das Warenaufmacher- Versand und Warensortierer entsprechen nunmehr nicht mehr dem Leistungsbild des Klägers, da diese Berufe in der Regel die volle Funktionstüchtigkeit der Hände erfordern. Dagegen halte ich den Käger unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin in der Lage, die berufsfremde Tätigkeit des Montierers auszuüben. Die Zumutbarkeit für den Kläger beschränkt sich hierbei allerdings hauptsächlich auf die Bereiche, die nicht die volle Funktionstüchtigkeit der Hände erfordern oder Fertigungsautomaten im Einsatz sind.

Die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters kommt unter Berücksichtung des gesundheitlichen Leistungsbildes des Klägers nicht in Betracht. Um den Anforderungen dieses Berufes gerecht zu werden, wird Beidhandgeschick benötigt.

Das Berufsbild des Poststellenmitarbeiters sieht wie folgt aus:
Die Tätigkeit umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen.

zu 2. Montierer
Die wesentlichen Aufgaben umfassen auf wenige Handgriffe beschränkte, leicht erlernbare Tätigkeiten beim Herstellen von Bauelementen, Modulen und Geräten aus Metall oder Kunststoff durch Zusammenfügen, Montieren oder Verbinden fertiger Einzelteile zu Halb- oder Fertigprodukten, z.B. durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten, Kleben, Stecken, Klemmen. Dies geschieht meist in der Serienfertigung. In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und arbeitsteilig organisiert. In verschiedenen Fertigungsbereichen erfolgt die Montage auch unter Einsatz von Fertigungsautomaten. Teilweise erfolgt eine Sichtkontrolle oder eine Funktionsprüfung. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie sowie in der Kunststoffindustrie.

Es handelt sich zumeist um körperliche leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend in sitzender Körperhaltung. Erforderlich sind ein gutes Sehvermögen, handwerkliches Geschick und Fingerfertigkeit. Gleichwohl wird ein gewisses Maß an Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt. Abhängig vom Betrieb kann auch Zeitdruck sowie Schichtarbeit vorkommen.

zu 3.) Für die genannte Tätigkeit sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich.

Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen.

zu 4.) Unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers ist davon auszugehen, dass der Kläger die genannte Tätigkeit innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit vollwertig verrichten kann.

zu 5.) Die in Betracht kommende Tätigkeit stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6.) Die in Betracht kommende Tätigkeit steht auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum