S 5 R 166/08

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 5 R 166/08
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin:
Die Klägerin war zuletzt als Produktionsarbeiterin in der Verpackungsmittelindustrie sowie als Produktpackerin beschäftigt.

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin:
Nach dem orthopädischen Gutachten von Prof. EB. besteht hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand der Klägerin lediglich eine minimale berufliche Einsetzbarkeit. Die Klägerin ist nicht mehr in der Lage, Halte-, Kraft- oder Dreharbeiten mit der rechten Hand auszuüben. Sie kann beidhändig keine Lasten heben. Die Möglichkeit, Lasten zu heben, ist links frei, rechts findet sich eine hochgradige Einschränkung der Fähigkeit, Lasten zu leben. Die Klägerin ist nicht in der Lage, Arbeiten auszuführen, die mit Erschütterungen des rechten Armes und der rechten Hand oder mit Vibrationen verbunden sind. Es sollten auch keine Arbeiten ausgeführt werden, die einen starken Kälte- oder Wärmeeinfluss auf das Handgelenk ausüben. Wegen der Einschränkung der Funktionsfähigkeit der rechten Hand ist die Klägerin auch nicht in der Lage, auf Leitern oder Gerüsten zu arbeiten.

Die gutachterliche Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass die Klägerin keine Schicht- oder Akkordarbeit ausüben kann. Nach Auffassung des Sachverständigen dürfte sie auch in der Lage sein, besonderen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit zu genügen. Daneben ist die Klägerin nach Auffassung des Sachverständigen in der Lage, nervlichen Belastungen und Anforderungen an das Konzentrationsvermögen zu genügen.

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin noch ausüben?
Kann die Klägerin insbesondere noch die Tätigkeiten als Telefonistin, Pförtnerin oder Parkhauswächterin ausführen?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

Zu 1.) u. 2.): Aufgrund der ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen kann die Klägerin berufsnahe Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Ich halte sie jedoch noch für in der Lage die folgenden berufsfremden Tätigkeiten auszuüben:

Telefonistin
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä ... Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.

Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.

Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.

Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.

Pförtnerin
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.

Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.

Parkhauswächter/innen
Parkhauswächter/innen sind z.B. in Parkhäusern von Bahnhöfen, Flughäfen, Kaufhäusern oder Betreiberfirmen beschäftigt. Ihnen obliegen u. a. das regelmäßige Kontrollieren des Parkhauses zu Fuß, die Sicherheitsüberwachung der Parkdecks über Monitore oder Überwachung sonstiger sicherheitsrelevanter elektronischer und technischer Einrichtungen, das Kassieren der Parkgebühren, die Überwachung der Öffnungszeiten. Im Kundengespräch erklären sie beispielsweise die Bedienung der Kassenautomaten oder erteilen Auskünfte, nehmen Mängelmeldungen entgegen und leiten diese weiter. Sie sind häufig Angestellte der Betreiberfirmen, aber auch von Wach- und Schließgesellschaften.

Es handelt sich im allgemeinen um körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend in geschlossenen Räumen, zum Teil auch im Freien (z. B. bei Kontrollgängen). Die Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Zum Teil wird im Schichtdienst (Wechsel-, Nachtschicht) gearbeitet.

Zu 3.): Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt. Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.

Zu 4.): Für die genannten Tätigkeiten sind im Allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin - auch für diese ausreichend sein. Eine Ausnahme bildet jedoch der Verweisberuf der Telefonistin. Hier dürfte aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin noch nie im Büro- bzw. Verwaltungsbereich gearbeitet hat eine längere Einarbeitungszeit erforderlich sein.

Zu 5.): Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

Zu 6.): Die genannten Verweistätigkeiten stehen in der Regel auch betriebsfremden Arbeitnehmern zur Verfügung
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