S 3 R 244/08

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 3 R 244/08
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:

Der Kläger hat eine Lehre als Maurer absolviert und war bis 2005 als Maurer tätig.

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:

Der Gutachter Dr. A. attestiert dem Kläger in seinem Gutachten vom 25.02.2010 folgendes Leistungsvermögen:

Auf dem Boden der Veränderungen der Wirbelsäule und des künstlichen Hüftgelenks rechts, sind dauerhafte Tätigkeiten im Gehen und Stehen nicht mehr möglich, Tätigkeiten überwiegend im Sitzen sind leistbar, wobei durchaus ein Wechsel mit gelegentlichem Gehen und Stehen anfallen kann, z.B., um Dinge, die zu bearbeiten sind, zu holen oder wegzubringen, dieses wird sich auf die Beschwerdeproblematik positiv auswirken.

Tätigkeiten in Zwangshaltung, wie z.B. dauerhafte Bück-, Knie- oder vornüber geneigte Körperhaltung sind nicht mehr leistbar.

Dauerhafte Tätigkeiten mit über Kopf erhobenen Armen sind nicht möglich, das gelegentliche Arbeiten oberhalb des Kopfes ist möglich, z. B. um Dinge aus einem Bord zu holen bzw. sie dort hinzustellen.

Hebebelastungen sind im Rahmen des zu skizzierenden positiven Leistungsbildes in leichtem Umfang möglich.

An die Gebrauchsfähigkeit der Hände sind keine besonderen Anforderungen zu stellen.

Die Tätigkeit darf nicht auf Leitern und Gerüsten bzw. mit Absturzgefahr verrichtet werden, dieses ist auf dem Boden des künstlichen Hüftgelenkes rechts und der Veränderungen der Wirbelsäule nicht mehr leistbar, derartige Tätigkeiten erfordern die volle Funktionstüchtigkeit der Arme, der Wirbelsäule und der unteren Gliedmaßen, dieses ist nicht mehr ausreichend gewährleistet.

Aus chirurgischer Sicht sind Schichtarbeiten leistbar. Akkordarbeiten sind in der Gesamtsituation nicht mehr ausreichend zu leisten.

Die Tätigkeit kann unter Einfluss von Reizstoffen wie Staub, Rauch, Gas, Dampf oder Lärm verrichtet werden, wenn die entsprechenden Schutzmaßnahmen, wie sie heute zu fordern sind, vorgehalten werden.

An die geistige Arbeit sind Anforderungen entsprechend der Ausbildung zu stellen.

Besondere Anforderungen an die Anpassungs- oder Umstellungsfähigkeit sind aus chirurgischer Sicht nicht zu fordern.

An die nervliche Belastung, das Konzentrationsvermögen sind Anforderungen entsprechend der Ausbildung zu stellen. Zum Zeitdruck sei auf die eben gemachten Ausführungen verwiesen.

Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer ist nicht mehr gegeben. Wenn an die Tätigkeit als Telefonist, Poststellenmitarbeiter, Büro- und Verwaltungshilfskraft, Montiertätigkeit in der Metall- und Elektroindustrie und Pförtner die eben genannten Einschränkungen zutreffen, sind die Tätigkeitsbereiche leistbar.

II. Beweisfragen

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
Kann der Kläger insbesondere noch folgende Tätigkeiten ausführen?
a) Montierer in der Metall- und Elektroindustrie
b) Telefonist
c) Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
d) Büro- und Verwaltungs(hilfs)kraft
e) Pförtner

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.+2.) Berufsnahe Tätigkeiten kommen für den Kläger nicht in Betracht. Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist der Kläger aus berufskundlicher Sicht in der Lage, die Tätigkeiten eines Montierers, eines Telefonisten, einer Büro-/Verwaltungshilfskraft und eines Pförtners vollwertig verrichten zu können. Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um berufsfremde Tätigkeiten.

Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt ausüben, da hierbei gelegentliches Heben von mittelschweren Gegenständen erforderlich sein kann. Inwieweit Hebetätigkeiten durch technische Hilfsmittel wie Scherenhubwagen oder durch Arbeitsteilung erleichtert bzw. von anderen Mitarbeitern verrichtet werden können, wäre arbeitsplatzbezogen zu prüfen.

Montierer/in
Die wesentlichen Aufgaben umfassen auf wenige Handgriffe beschränkte, leicht erlernbare Tätigkeiten beim Herstellen von Bauelementen, Modulen und Geräten aus Metall oder Kunststoff durch Zusammenfügen, Montieren oder Verbinden fertiger Einzelteile zu Halb- oder Fertigprodukten, z.B. durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten, Kleben, Stecken, Klemmen. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie sowie in der Kunststoffindustrie. Meist erfolgt Serienfertigung. In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und arbeitsteilig organisiert. Die Montage erfolgt in verschiedenen Fertigungsbereichen auch unter Einsatz von Fertigungsautomaten. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie sowie in der Kunststoffindustrie.

Es handelt sich zumeist um körperliche leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend in sitzender Körperhaltung. Erforderlich sind ein gutes Sehvermögen, handwerkliches Geschick und Fingerfertigkeit. Gleichwohl wird ein gewisses Maß an Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt. Abhängig vom Betrieb kann auch Zeitdruck sowie Schichtarbeit vorkommen.

Telefonisten/Telefonistinnen
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä ... Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.

Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.

Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.

Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.

Mitarbeiter/in in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und zunehmend Arbeit am Bildschirm. Gelegentlich findet die Arbeit unter Zeitdruck statt.

Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeit umfasst einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit verrichtet werden können (z.B. Abheften, Sortieren, Aufschreiben, Notieren, Vergleichen).

Es handelt sich dabei um körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und elektronischer Datenverarbeitung/Bildschirmarbeit.

Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese in den verschiedenen Bereichen an.

Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit.

Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören.

Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.

Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.

zu 3.) Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten, für die keine besonderen Ausbildungen erforderlich sind. Im Regelfall betragen die betrieblichen Einarbeitungs- und Einweisungszeiten maximal drei Monate. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.

zu 4.) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeiten eines Montierers, eines Telefonisten, einer Büro-/Verwaltungshilfskraft und eines Pförtners nach einer betrieblichen Einarbeitungs-/Einweisungszeit von maximal drei Monaten unter arbeitsmarkt- und betriebsüblichen Bedingungen vollwertig verrichten kann. Bei der Tätigkeit einer Büro-/Verwaltungshilfskraft ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und elektronischer Datenverarbeitung üblich. Sollte der Kläger über einfache PC-Kenntnisse verfügen (z. B. weil er privat einen PC besitzt), so kann er sich sicherlich in kurzer Zeit in eine solche Tätigkeit einarbeiten.

zu 5.+6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten eines Montierers, eines Telefonisten, einer Büro-/Verwaltungshilfskraft und eines Pförtners stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang -mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze- auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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