S 3 R 138/09

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 3 R 138/09
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:
- Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
Der Kläger hat eine Lehre als Bürokaufmann absolviert und war bis zum 04.09.2006 als Bürokaufmann bzw. kaufmännischer Angestellter tätig.

- Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
Der Gutachter Dr. A. attestiert dem Kläger in seinem Gutachten vom 28.06.2010 folgendes Leistungsvermögen.

Bei Herrn B. können folgende Gesundheitsstörungen benannt werden:
- Wiederholt auftretende Schultergelenkbeschwerden beidseits ohne nennenswerte Funktionseinschränkungen;
- Geringe/mäßige Verschleißumformungen der Schultereckgelenke rechts und links sowie Sehnenansatzverkalkungen rechts;
- Wiederholt auftretende Muskelreizerscheinungen der Halswirbelsäule;
- Geringe Verschleißumformungen der Halswirbelsäule, Versteifung der Halswirbelsäule im Segment 6/7;
- Wiederholt auftretende Muskelreizerscheinungen an Brust- und Lendenwirbelsäule ohne nennenswerte Funktionseinschränkungen;
- Geringe Verschleißumformungen an der Brustwirbelsäule;
- Röntgenmorphologisch altersentsprechender Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule;
- Wiederholt auftretende Beschwerden der Hüftgelenke bei beschriebenen geringen Verschleißumformungen;
- Wiederholt auftretende Beschwerden der Kniegelenke ohne nennenswerte Funktionseinschränkungen bei geringen Verschleißumformungen und Meniskusschädigungen rechts bei operativer Versorgung;
- Wiederholt auftretende Sprunggelenkbeschwerden ohne nennenswerte Funktionseinschränkungen.

Des Weiteren ist auf einen Status eine abgelaufene Borreliose hinzuweisen, ohne dass hierfür eine spezielle Therapie erforderlich ist. Vorauseilende Verschleißumformungen sind nicht festzustellen.

Des Weiteren ist auf eine seelische Gesundheitsstörung hinzuweisen, die mit verschiedenen Begriffen bezeichnet wurde (somatoforme Schmerzstörung, Depression, depressive Episode, mal mehr, mal weniger ausgeprägt).

Teilweise war der Bewegungsablauf bei den entsprechenden Untersuchungen nicht ausreichend gut nachvollziehbar, wegen geklagter Beschwerden zuckte Herr B. teilweise weg, teilweise war der Bewegungsablauf zahnradartig. Durch die klinischen und röntgenmorphologischen Veränderungen ist das Beschwerdebild oft nicht ausreichend gut nachvollziehbar, insbesondere nicht aus gutachtlicher Sicht. Auch das beschriebene Schmerzsyndrom, in doch erheblicher Ausprägung, ist nicht ausreichend auf körperliche Veränderungen zurückzuführen.

Hinsichtlich des seelischen Gesundheitszustandes sei erlaubt, auch wenn der Unterzeichner auf diesem Gebiet nicht ausgebildet ist, dass eine alleinige Behandlung mittels eines Psychopharmakons und zweimaliger Vorstellung in einem Quartal doch wohl nicht ausreichend ist, um eine derartige Problematik zu behandeln. Eine entsprechende „Psychotherapie“ wird nicht durchgeführt, dieses wäre doch vielleicht sinnvoll.

Den oben genannten Gesundheitsstörungen kommt ein Dauereinfluss von mehr als 6 Monaten zu.

Herr B. ist in der Lage, Tätigkeiten im Sitzen, Gehen, Stehen und wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Hinweise, dass weder eine überwiegend sitzende noch eine überwiegend gehende oder stehende Körperhaltung auszuschließen ist, finden sich letztendlich nicht.

Eine Zwangshaltung, wie zum Beispiel eine vermehrte Belastung der Wirbelsäule bei überwiegend vornübergeneigten Körperhaltungen, einseitiger Haltung der Halswirbelsäule, zum Beispiel bei Überkopfarbeiten, sind jedoch auszuschließen.

Insgesamt sind auch aufgrund der Schultergelenkbeschwerden überwiegende oder häufige Überkopftätigkeiten auszuschließen, da hierbei auch die Halswirbelsäule nach rückenwärts geneigt werden muss, dieses ist nicht mehr ausreichend leistbar. Das gelegentliche Arbeiten überkopf, zum Beispiel um Dinge aus einem Regal zu nehmen bzw. sie dort hinzustellen, sind jedoch durchaus leistbar.

Dauerhafte Hebe- oder Bücktätigkeiten sind, wie eben schon ausgeführt, auszuschließen.

An die Gebrauchsfähigkeit der Hände sind keine besonderen Anforderungen zu stellen.

Besondere Anforderungen an das Hör- oder Sehvermögen sind nicht zu stellen, dieses ergibt sich aus der überlassenen Beurteilungsgrundlage nicht.

Die Tätigkeiten sind ohne Absturzgefahr, nicht auf Leitern oder Gerüsten zu verrichten, hierfür ist die volle Gebrauchsfähigkeit der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule erforderlich, dieses ist nicht mehr ausreichend gewährleistet.

Hinsichtlich der angegebenen seelischen Gesundheitsstörungen sind die Tätigkeiten ohne Schicht und ohne Akkordarbeit zu verrichten.

Einschränkungen durch Gefährdungen wie Reizstoffe, durch Staub, Rauch, Gas, Dampf oder Lärm sind nicht zu stellen, entsprechende medizinische Befunde, die eine Einschränkung erforderlich machen, wurden nicht überlassen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass hals-, nasen-, ohrenärztliche Befunde hinsichtlich eines behandelten Tinnitus nicht vorlagen.

An die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sind Anforderungen entsprechend der Ausbildung und unter Berücksichtigung des psychiatrisch / neurologischen Gutachtens zu stellen.

Dieses gilt auch für die nervliche Belastung und das Konzentrationsvermögen.

Herr B. ist in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden täglich zu verrichten.

Es ergeben sich, ohne genaue Kenntnis des Berufsbildes, aus medizinischer Sicht keine Hinweise, dass Herr B. seiner Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter nicht mehr nachgehen kann. Selbstverständlich wäre hierzu eine berufskundliche Aussage erforderlich. Aus medizinischer Sicht ist Herr B. in der Lage als Telefonist, Poststellenmitarbeiter, Warenaufmacher, Versandfertigmacher und Registrator leistungsfähig, es sei erneut darauf hingewiesen, dass hierfür letztendlich eine berufskundliche Aussage erforderlich ist.

Herr B. ist in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, er ist in der Lage, ununterbrochen noch einen Fußweg zur Arbeitsstelle von täglich 4 x 500 m in einem Zeitraum von weniger als 20 Minuten, ohne unzumutbare Schmerzen, zurückzulegen. Herr B. ist in der Lage, ein Fahrzeug zu führen, er ist im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis.

Für das skizzierte positive Leistungsbild sind betriebsunübliche Arbeitspausen nicht erforderlich.

Auf die Bedenken des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23.07.2010 weise ich hin.

II. Beweisfragen
- Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?

Kann der Kläger insbesondere noch folgende Tätigkeiten ausführen?
a) Registrator
b) Telefonist
c) Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
d) Warenaufmacher/ Versandfertigmacher

- Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
- Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
- Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Kläger für in der Lage, folgende berufsnahen bzw. berufsfremden Tätigkeiten zu verrichten:
Bürokaufmann
Telefonist
Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Warenaufmacher – Versand
Warensortierer

Die Tätigkeit als Registrator ist dem Kläger unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen nicht zuzumuten.

zu 2. Bürokaufmann
Bürokaufleute erledigen in Betrieben und Institutionen kaufmännisch-verwaltende und organisatorische Tätigkeiten von allgemeinen Verwaltungsaufgaben über die die Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsabrechnung bis zum Rechnungswesen und dem Schriftverkehr. Zudem kümmern sich Bürokaufleute um Steuer- und Versicherungsfragen sowie um Bestands- und Verkaufszahlen. Sie schreiben Rechnungen, überwachen Zahlungseingänge und leiten ggf. Mahnverfahren ein. In der Lagerwirtschaft prüfen sie die eintreffende Ware, kontrollieren die Lagerbestände, erstellen Statistiken und überwachen die Lagerkosten. Zu ihren Tätigkeiten können auch Aufgaben in Vertrieb, Einkauf und Verkauf gehören. Um ihre vielseitigen Aufgaben effizient erledigen zu können, müssen Bürokaufleute Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogramme ebenso beherrschen wie E-Mail-Verkehr, Telefonanlagen und Faxgeräte.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich.

Telefonist
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä ... Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich. Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten. Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.

Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen.

Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.

Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen.

Warenaufmacher - Versand
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen. Warenaufmacher-Versand können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Eine vollständige Auflistung ist nicht möglich. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Auswahl: Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein (z.B. für beidhändiges Arbeiten).Für diese Tätigkeiten sind meist keine Lese- und Rechtschreibkenntnisse erforderlich.

Warensortierer
Die wesentlichen Aufgaben umfassen Sortierarbeiten im Elektrobereich, in Betrieben der Kunststoffherstellung und Kunststoffbearbeitung, der chemischen Industrie sowie Sortierarbeiten in der Nahrungs- und Genussmittelherstellung.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich meist um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Gutes Sehvermögen, Beidhandgeschick und Fingerfertigkeit sind neben Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen übliche Anforderungsvoraussetzungen.

Registrator
Die Tätigkeit eines Registrators bedarf in der Regel einer kaufmännischen oder verwaltungsmäßigen Ausbildung. Die Tätigkeiten eines Registrators einer Verwaltung oder in der kaufmännischen Abteilung eines Unternehmens umfassen das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, wie Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebes bzw. der Behörde - auch selbst - mit Registraturwagen, das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung.

Die berufliche Tätigkeit kann neben leichten körperlichen Büroarbeiten auch mit mittelschweren, teils auch schweren körperlichen Arbeiten verbunden sein, wenn Aktenordner aussortiert und in Archivräume verbracht werden müssen. Ungeeignet für Registraturarbeiten sind Personen mit gravierenden Schäden am Stütz- und Bewegungsapparat, müssen doch häufig auch schwere Ordner aus allen Etagen der Registraturschränke entnommen bzw. wieder abgestellt werden. Zudem wird für Registraturarbeiten eine zumindest durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit vorausgesetzt, ist doch eine gut funktionierende Registratur für den Geschäftsbetrieb unentbehrlich.

zu 3.) Für die berufsfremden Tätigkeiten sind im Allgemeinen eine Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen.

zu 4.) Unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers ist davon auszugehen, dass der Kläger die genannten Tätigkeiten innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit vollwertig verrichten kann.

zu 5.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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