L 5 R 376/09

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 5 R 376/09
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

1. Beruflicher Werdegang:
Der 1956 geborene Kläger ist gelernter Kraftfahrzeug-Mechaniker. Er arbeitete zuletzt als Roboterschweißer und mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand in 2004 als Automatenschweißer in Lohngruppe 08 bzw. 06 des Lohnrahmentarifs der Hessischen Metallindustrie.

2. Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
Der Kläger leidet unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Gehbehinderung bei prothesenversorgter Oberschenkelamputation rechts, Schultereckgelenkarthrose links und Tendinopathia calcarea links, Zustand nach Kniescheibenfraktur 2007, Schwerhörigkeit.

Der Kläger ist noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Tätigkeiten konnten überwiegend im Sitzen erfolgen. Nicht in Betracht kommen Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie häufigem Treppensteigen, keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen, keine Tätigkeiten unter Zeitdruck, keine Nachtarbeit.

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen Tätigkeiten kommen für den Kläger in Betracht?

2. Welche berufsfremden Tätigkeiten kommen noch in Betracht?

3. Welche qualifizierten Tätigkeiten kommen noch in Betracht?

4. Kommt der Montierer in der Metallindustrie in Betracht?

5. Handelt es sich bei den genannten Tätigkeiten um
a) gelernte Arbeiten mit einer mehr als 2jährigen Ausbildungszeit
b) Arbeiten mit einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bis zu 2 Jahren
c) ungelernte Arbeiten

6. Kann der Kläger unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs innerhalb einer bis zu 3 Monaten dauernden Einarbeitung die für ihn in Betracht kommenden Tätigkeiten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben?

7. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang - auch für Betriebsfremde - zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1) Berufsnahe Tätigkeiten kommen für den Kläger nicht in Betracht.

zu 2.+3.) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist der Kläger aus berufskundlicher Sicht in der Lage, die Tätigkeit eines Montierers vollwertig verrichten zu können. Bei der vorgenannten Tätigkeit handelt es sich um eine berufsfremde Tätigkeit.

Montierer/in
Die wesentlichen Aufgaben umfassen auf wenige Handgriffe beschränkte, leicht erlernbare Tätigkeiten beim Herstellen von Bauelementen, Modulen und Geräten aus Metall oder Kunststoff durch Zusammenfügen, Montieren oder Verbinden fertiger Einzelteile zu Halb- oder Fertigprodukten, z.B. durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten, Kleben, Stecken, Klemmen. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie sowie in der Kunststoffindustrie. Meist erfolgt Serienfertigung. In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und arbeitsteilig organisiert. Die Montage erfolgt in verschiedenen Fertigungsbereichen auch unter Einsatz von Fertigungsautomaten. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie sowie in der Kunststoffindustrie.

Es handelt sich zumeist um körperliche leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend in sitzender Körperhaltung. Erforderlich sind ein gutes Sehvermögen, handwerkliches Geschick und Fingerfertigkeit. Gleichwohl wird ein gewisses Maß an Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt. Abhängig vom Betrieb kann auch Zeitdruck sowie Schichtarbeit vorkommen.

zu 4.) Aufgrund des beschriebenen gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich den Kläger für in der Lage, die Tätigkeit eines Montierers in der Metallindustrie ausüben zu können.

zu 5 a-c.) Bei der vorgenannten Tätigkeit handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Im Regelfall beträgt die betriebliche Einarbeitungs- und Einweisungszeit maximal drei Monate.

zu 6.) Ich halte den Kläger aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeit eines Montierers nach einer betrieblichen Einarbeitungs-/Einweisungszeit von maximal drei Monaten unter arbeitsmarkt- und betriebsüblichen Bedingungen vollwertig verrichten zu können.

zu 7.) Die in Betracht kommenden Tätigkeit eines Montierers steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang -mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze- auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum