S 13 R 439/10

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 13 R 439/10
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:

geb. 1956
1.9.1971 - 31.1.1975 Ausbildung zum Maschinenschlosser anschließend Maschinenschlosser bei der XY. AG

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.:

Krankheiten:
- chronischer Rückenschmerz lumbal bei Zustand nach Entfernung eines Bandscheibenvorfalls L4/5 mit dynamischer Versteifung L4/5 interpinös
- ausgeprägte muskuläre Schwäche des Achsorgans
- chronisches Halswirbelsäulensyndrom bei degenerativen Bandscheibenschädigungen und muskulärer Dysbalance
- beginnende innenseitige Kniegelenksverschleißerkrankungen beidseits mit gleichzeitiger Beteiligung des Kniescheibengleitlagers
- chronische Schmerzkrankheit (Allodynie) im operierten lumbalen Bereich
- essentieller Tremor (Tremor des Kopfes und der Arme und der Hände)
- Stottern

Einschränkungen des Leistungsvermögens:
Gebückte Tätigkeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit Vibrationen und Erschütterungen auf die Wirbelsäule oder in Kälte- und Zugluftexposition sind nicht zumutbar. Hebe- und Tragebelastungen sollen als Dauerbelastung nicht mehr als 5 kg betragen, als Einzelleistung nicht mehr als 10kg. Überkopfarbeiten und Tätigkeiten, die eine häufige Kopfdrehung erforderlich machen, sollen vermieden werden. Knieende und hockende Belastungen sollten vermieden werden, ausschließlich stehende und gehende Belastungen sind nicht leidensgerecht. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sollen nicht erfolgen.

Durch den Tremor ist die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände eingeschränkt. Feinmotorische Tätigkeiten mit den Händen können nicht verrichtet werden. Auch längeres Schreiben ist nicht möglich, auch kann eine PC-Tastatur nur eingeschränkt bedient werden. Unter nervlicher Belastung, auch bei Zeidruck und Anspannung ist mit einer Verstärkung des Tremors zu rechnen. Aufgrund des Stotterns sind Tätigkeiten mit Publikumsverkehr nicht möglich.

Möglich sind leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr überwiegend im Sitzen, ohne längeres Gehen und Stehen, ohne Anforderung an die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände, wobei feinmotorische Tätigkeiten nicht möglich sind auch schon Einschränkungen beim alltäglichen Gebrauch der Hände, beispielsweise beim Schreiben, durch das Zittern bestehen.

Aufgrund des Tremors kann ein Kfz nicht eigenständig geführt werden.

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?

Kann der Kläger insb. noch die Tätigkeiten
- im bisherigen Beruf als Maschinenschlosser
- als Lager- und Materialverwalter für Elektromaterial, Prüf- und Messwerkzeuge in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie
ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist der Kläger aus meiner Sicht nicht mehr in der Lage eine berufsnahe oder berufsfremde Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig verrichten zu können. Dass keine Verweistätigkeiten genannt werden können, liegt an der Vielzahl/Kombination der gesundheitlichen Einschränkungen.

zu 2.) Wie oben angeführt, ist der Kläger nicht mehr in der Lage eine Tätigkeit wettbewerbsfähig zu verrichten. Ich möchte jedoch trotzdem eine kurze Ausführung zum fachlichen und gesundheitlichen Anforderungsprofil des bisherigen Berufes des Maschinenschlossers und der Tätigkeit eines „Lager- und Materialverwalters“ in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie machen.

Maschinenschlosser (neue Berufsbezeichnung Industriemechaniker)
Die Tätigkeit eines Industriemechanikers umfasst die Herstellung, den Ein- und Umbau und die Einrichtung von Maschinen, Geräteteilen und Baugruppen von/für Maschinen und Produktionsanlagen. Hierbei sind Fertigungsprozesse zu überwachen und zu optimieren und vielfältige Reparatur- und Wartungsaufgaben durchzuführen.

Es handelt sich um eine körperlich mittelschwere Arbeit in Werk- bzw. Produktionshallen oder in Werkstätten. Es wird im Gehen und Stehen gearbeitet, teilweise in Zwangshaltungen (Hocken, Knien, Überkopfarbeit). Manche Arbeiten müssen auf Leitern, Brücken oder Gerüsten verrichtet werden.

Lager- und Materialverwalter
Auch bei dieser Tätigkeitsbezeichnung handelt es sich um eine veraltete Berufsbezeichnung. Vom Anforderungs-/Tätigkeitsprofil her, entspricht diese Tätigkeit am ehesten dem Beruf der Fachkraft – Lagerlogistik. Es handelt sich hierbei um einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit bundesweit geregelter 3-jähriger Ausbildung. Fachkräfte - Lagerlogistik nehmen Güter an, kontrollieren sie anhand von Bestell- und Lieferscheinen und lagern sie sachgerecht. Sie sind zuständig für die fachgerechte Kennzeichnung, die Bestandskontrolle und die Inventur. Eine reine Materialausgabe kommt auch in Betrieben des Elektro- und Metallbereiches eigentlich nicht vor. Eine Ausgabe von Waren (z. B. Maschinen, Gebrauchs- und Verbrauchsteilen) bedingt in der Regel auch immer deren Einlagerung, Bestandspflege und ggf. Rücknahme. Die Lagerhaltung findet heutzutage fast ausschließlich unter Verwendung von EDV-Systemen statt.

Je nach Waren- und Lagerart bzw. dessen technischer Ausstattung handelt es sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Es wird im Sitzen, Stehen und Gehen gearbeitet. Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist zwingend erforderlich, da das Heben und Tragen der Waren und ggf. das Besteigen von Leitern verlangt wird.
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