S 14 R 516/12

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 14 R 516/12
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

- Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
1992 - 1993 Praktikum als Altenpfleger
1994 - 1996 Ausbildung zum Altenpfleger
1997 - 2008 Altenpfleger
2009 - laufend arbeitslos

- Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:

ausgehend von den Diagnosen
- Abhängigkeitssyndrom bei multiplem Substanzgebrauch
- Alkoholabusus
- Hepatitis C

Ist der Kläger in der Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr schwere körperliche Arbeiten mit folgenden Einschränkungen zu verrichten:

- ohne besondere Stressbelastungen
- keine Tätigkeiten mit regelmäßigem Umgang mit Suchtmitteln

II. Beweisfragen:

1. Kann der Kläger die Tätigkeit als Altenpfleger noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil hat die Tätigkeit als Altenpfleger?

3. Ist die Tätigkeit als Altenpfleger mit einem regelmäßigen Umgang mit Suchtmitteln verbunden?

4. Falls die Tätigkeit als Altenpfleger mit regelmäßigem Umgang mit Suchtmitteln verbunden sein sollte, kann dies im konkreten Einzelfall durch eine entsprechende Arbeitsorganisation verhindert werden?

5. Stehen Tätigkeiten als Altenpfleger ohne regelmäßigen Umgang mit Suchtmitteln auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 200 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1) Die Tätigkeit eines Altenpflegers kann der Kläger nicht mehr ausüben, da es sich um eine besonders stressbelastende Tätigkeit handelt und er ständig mit Drogen verschiedenster Art in Kontakt käme.

Die Hepatitis C des Klägers stellt hingegen keinen Ausschlussgrund für die Beschäftigung als Altenpfleger dar. Hepatitis C wird nach dem heutigen Stand der Erkenntnisse parenteral übertragen (d.h. für eine Ansteckung muss das Virus in den Körper gelangen). Somit geht für den pflegebedürftigen Menschen nur dann ein Risiko aus, wenn er z.B. bei der Pflege verletzt wird und gleichzeitig ansteckende Körperflüssigkeit (Blut) in die Wunde gelangt. Wenn die üblichen hygienischen Vorkehrungen eingehalten werden, besteht in der Altenpflege kein besonders erhöhtes Infektionsrisiko.

zu 2) Altenpfleger betreuen und pflegen alte Menschen in Heimen, psychiatrischen Abteilungen (z.B. in Krankenhäuser), in sonstigen Einrichtungen der Altenhilfe sowie in der ambulanten häuslichen Pflege. Sie helfen bei der Körperpflege, der Zubereitung altersgemäßer Kost, der Ausführung ärztlicher Verordnungen, bei Pflegefällen übernehmen sie die gesamte Pflege, sie verabreichen Medikamente und leiten zu gesundheitsfördernden Übungen an, übernehmen Nachtwachen, beraten in persönlichen und sozialen Angelegenheiten, führen Behördengänge durch, leiten zur Selbständigkeit und aktiver Freizeitgestaltung an und organisieren Feiern und Ausflüge. Altenpfleger beobachten die Betreuten genau auf etwaige Veränderungen ihres gesundheitlichen und psychischen Zustandes, informieren die behandelnden Ärzte/innen und sprechen mit diesen geeignete Maßnahmen ab. Zudem helfen sie bei Notfällen und in lebensbedrohlichen Situationen, begleiten Sterbende und versorgen Verstorbene. Darüber hinaus führen sie verschiedene verwaltende Tätigkeiten aus, z.B. fassen sie Pflegeberichte ab und verwalten Patientendaten.

Die Tätigkeit eines Altenpflegers ist körperlich leicht bis mittelschwer, nicht selten auch körperlich schwer und wird meist im Gehen und Stehen, zeitweise auch im Sitzen, häufig in vorgeneigter und gebückter Haltung verrichtet. Meist sind Altenpfleger fast den ganzen Tag auf den Beinen. Manche Tätigkeiten, wie das Umbetten Bettlägeriger, sind zum Teil mit hohem Körpereinsatz verbunden. Bei der Grundpflege, beim Toilettengang und bei der Wundversorgung sind Altenpfleger in unmittelbarem körperlichem Kontakt und müssen mit unangenehmem Körpergeruch und Ausscheidungen umgehen. Neben der physischen Anstrengung sind Altenpfleger oft auch großen seelischen Belastungen ausgesetzt, etwa wenn sie Sterbende begleiten oder Verstorbene versorgen. Trotz einer hohen Arbeitsbelastung und hohem Zeitdruck sollten sich Altenpfleger immer wieder Zeit für ein Gespräch, ein Spiel oder einen Spaziergang mit den älteren Menschen nehmen, denn manche von ihnen sind sehr einsam, andere haben keinen Lebensmut mehr. Hier ist vor allem Einfühlungsvermögen und Geduld gefragt. Um sich vor Infektionen zu schützen, müssen sie Arbeitsvorschriften beachten und ggf. Schutzkleidung wie Handschuhe oder Mundschutz tragen. Der häufige Umgang mit Desinfektions- und Hautpflegemitteln kann zu Hautreizungen führen. Häufig ist eine rund um die Uhr Betreuung/Beobachtung. Altenpfleger arbeiten insbesondere in Heimen und Krankenhäusern auch nachts und am Wochenende in Schichtarbeit. Sie tragen zeitweise (z.B. während der Nachtwache) die alleinige Verantwortung für Menschen. Aufmerksamkeit und Konzentration sind hierbei besonders wichtig. Ändert sich der Zustand eines Pflegebedürftigen, müssen sie sofort reagieren und notwendigen Maßnahmen ergreifen.

zu 3+4) Die Tätigkeit eines Altenpflegers ist zweifelsohne mit regelmäßigem Umgang mit Suchtmitteln verbunden. Ein Altenpfleger muss in seiner täglichen Arbeit und im Notfall Medikamente (z.B. Morphium) verabreichen. Altenpfleger haben direkten Zugang zu Arzneischränken. Beim täglichen Umgang mit dem hilfebedürftigen Menschen haben sie auch Zugang zu teilweise hochprozentigen Geriatrika (Melissengeist u.a.) und alkoholhaltigen Getränken wie Wein, Bier und Schnaps. Selbst in Altenpflegeeinrichtungen wo auch striktes Alkoholverbot für die Bewohner herrscht, lässt sich das –Einschleusen- von Alkohol (z.B. durch Angehörige, nach unbegleiteten Spaziergängen usw.) nicht gänzlich verhindern. Nach qualifizierten Schätzungen liegt der Anteil alkoholkranker Pflegeheimbewohner bei mind. 10%. Eine Medikamentenabhängigkeit ist unter älteren Menschen ebenfalls weit verbreitet. Bei den üblichen Verrichtungen eines Altenpflegers lässt sich der Um-/Zugang mit/zu Suchtmitteln -auch im Einzelfall- nicht durch eine geänderte Arbeitsorganisation verhindern.

zu 5) Da die Tätigkeit eines Altenpflegers mit regelmäßigem Suchtmittelumgang verbunden ist, erübrigt sich die Beantwortung dieser Frage.
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