Ärztlicher Bereitschaftsdienst im Oberen Westerzgebirge - Sozialgericht bestätigt Fusion - Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16. Januar 2008

Bundesland
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Kategorie
Entscheidungen
Es bleibt vorläufig bei der Zusammenlegung der bisherigen kassenärztlichen Bereitschaftsdienstbezirke Schönheide und Eibenstock im oberen Westerzgebirge. Damit sind die zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Ärzte künftig nachts und an den Wochenenden für die Versorgung von Patienten aus Schönheide, Stützengrün, Sosa und Eibenstock bis hinauf nach Carlsfeld zuständig. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Beschluss vom 16. Januar 2008 bestätigt.
Die Kassenärztliche Vereinigung erwartet in den nächsten Jahren die Schließung weiterer Arztpraxen aus Altersgründen. Sie hatte deshalb die Zusammenlegung der Bereitschaftsdienstgruppen angeordnet, damit sich die Zahl der Bereitschaftsdienste auf mehr Schultern verteilt.
Von den 13 Ärzten, die jetzt abwechselnd die Bereitschaftsdienste in der Region absichern müssen, haben 11 beim Sozialgericht Dresden dagegen geklagt. Außerdem forderten sie in einem Eilverfahren den vorläufigen Stopp der Zusammenlegung. Die Entfernungen im oberen Erzgebirge seien zu lang und die Straßen im Winter zu schlecht befahrbar. Daher könnten sie in einer Dienstschicht neben den Patienten, die in die Praxis kommen, nicht auch alle angemeldeten Hausbesuche versorgen.
Das Sozialgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Aufstockung der Dienstgruppe von bislang 6 und 7 Ärzten auf insgesamt 13 ist unumgänglich, wenn keine Nachfolger für die künftig wegfallenden Ärzte gefunden werden. Wenn sich tatsächlich Engpässe ergeben sollten, müssten notfalls zu den Schwerpunktzeiten zwei Ärzte eingeteilt werden. Wie sich die Zusammenlegung auswirkt, muss aber erst abgewartet werden.
Zugleich machte der zuständige Richter deutlich, dass der Bereitschaftsdienst nur in Anspruch genommen werden darf, um in Notfällen die Zeit bis zur nächsten Sprechstunde zu überbrücken. Arztbesuche, die eigentlich während der normalen Sprechzeiten erledigt werden könnten, dürfen nicht auf das Wochenende verlegt oder Bereitschaftsärzte aus Bequemlichkeit zum Hausbesuch bestellt werden. Denn dies geht zu Lasten der wirklich dringenden Fälle, die das mit längeren Wartezeiten bezahlen müssen.
Der Beschluss des Sozialgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Für die Antragsteller besteht die Möglichkeit, Beschwerde beim Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz einzulegen.
Az.: S 18 KA 1539/07 ER
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