Ausschreibung der AOK nicht zu beanstanden

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Hersteller von Elektrostimulationsgeräten unterliegt vor dem Vergabesenat des Hessischen Landessozialgerichts

Im August 2009 schrieb die AOK Hessen einen Lieferauftrag in Form einer Rahmenvereinbarung europaweit aus. Gegenstand dieses Auftrages ist die Bereitstellung von Elektrostimulationsgeräten für die Versicherten. Diese Geräte werden zur Muskel- und Nervenstimulation in der häuslichen Therapie eingesetzt. Der Auftrag, der in drei Gebietslose unterteilt ist, soll zum 1. Januar 2010 erteilt werden. Das Auftragsvolumen beträgt bei drei Verlängerungsoptionen 1,8 Millionen Euro. Ein im Vertrieb dieser Geräte marktführendes Unternehmen, ein früherer Vertragspartner der AOK, wandte sich gegen diese Ausschreibung. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang seien nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben. Auch seien die Informationen der Krankenkasse unzureichend.

Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück

Vor der Vergabekammer Hessen hatte der Nachprüfungsantrag jedoch keinen Erfolg. Gegen deren ablehnenden Beschluss legte das Unternehmen Anfang Dezember sofortige Beschwerde beim Landessozialgericht ein. Zusätzlich beantragte es, die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde zu verlängern. Damit wollte es erreichen, dass auch nach Ablauf der gesetzlichen 2-Wochen-Frist die AOK den Zuschlag nicht an einen anderen Bieter erteilen kann.

Landessozialgericht lehnt Eilantrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ab

Das seit 2009 für vergaberechtliche Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern zuständige Landessozialgericht hat diesen Eilantrag abgelehnt. Mit der Ausschreibung sei die Leistung eindeutig beschrieben worden. Auch werde dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis auferlegt, so die Richter des Vergabesenats. Bei einer Rahmenvereinbarung müsse das Auftragsvolumen nicht abschließend festgelegt werden. Vielmehr könne bei der Leistungsbeschreibung auf den objektiven Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen Bieters abgestellt werden, der mit Beschaffungsleistungen der entsprechenden Art vertraut ist. Vertragsbedingte Ungewissheiten seien von den Bietern hinzunehmen, solange diese eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation des Angebotspreises nicht unzumutbar machten.

Die AOK habe die Anzahl der im Hinblick auf den Vorjahreszeitraum zu erwartenden Versorgungsfälle benannt. Den Versorgungszeitraum hingegen habe sie in der Ausschreibung nicht bestimmen müssen. Denn dieser hänge von der medizinischen Notwendigkeit im konkreten Einzelfall ab. Ferner habe die Krankenkasse auch keine weiteren Daten zur Verfügung stellen müssen. Denn die entsprechenden Unternehmen führten die Versorgung mit den Elektrostimulationsgeräten durch. Insoweit verfügten sie als sachkundige Bieter über umfangreichere Informationen als die Krankenkasse. Insbesondere wüssten sie, wie lange die Versorgung im Durchschnitt dauere und welche konkreten Geräte zumeist zum Einsatz kommen.

Nach erfolgter Wertung der Angebote habe die AOK nunmehr mitgeteilt, dass ein anderer Bieter das preisgünstigste Angebot abgegeben habe. Diesem solle der Zuschlag erteilt werden. Der weitere Fortgang des Ausschreibungsverfahrens hänge nun davon ab, ob diese Wertungsentscheidung der Krankenkasse Bestand habe.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2009, Az.: L 1 KR 337/09 ER Verg
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