„Hartz IV“-Empfänger muss sich steuerfreies Verpflegungsgeld nicht als Einkommen anrechnen lassen - Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 26.06.2008

Bundesland
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Kategorie
Entscheidungen
Verpflegungsmehraufwendungen, die steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind auf das Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen anrechenbar. Denn sie dienen dazu, den Mehraufwand für die Ernährung bei Ortsabwesenheit auszugleichen. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Beschluss vom 26. Juni 2008 entschieden.
Der Antragsteller lebt mit seiner Lebensgefährtin und einem Sohn in Dresden. Er arbeitet als Monteur für einen Arbeitgeber in Deutschland und wird überwiegend in den Niederlanden eingesetzt. Neben einem Bruttolohn in Höhe von 1.200 € erhält er vom Arbeitgeber steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von knapp 530 € monatlich. Weil das Geld für die Familie nicht reichte beantragte er Arbeitslosengeld II als Aufstockerleistungen. Die Arge Dresden lehnte den Antrag ab. Das Verpflegungsgeld rechnete sie teilweise als Einkommen an. Da der Antragsteller sich davon Lebensmittel kaufen könne, brauche er entsprechend weniger Arbeitslosengeld II.
Das Sozialgericht Dresden gab dem Eilantrag statt. Elmar Kirchberg, Vorsitzender der 21. Kammer: „Die Ernährung fernab vom eigenen Haushalt ist teurer als zu Hause. Diese Mehrkosten sollen durch die Verpflegungsmehraufwendungen des Arbeitgebers ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber hat diese Aufwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Daher ist es konsequent, dass eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II unterbleiben muss.“ Die Arge wurde verpflichtet, den Antragstellern als Aufstocker monatlich rund 340 € Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Az.: S 21 AS 1805/08 ER (nicht rechtskräftig)
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