Nationale Beurteilung bleibt Maßstab

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Österreichische Anerkennung eines deutschen Psychologiediploms verbessert nicht die berufliche Qualifikation in Deutschland

Eine berufliche Qualifikation kann in dem Land, in dem sie erworben wurde, nicht durch eine so genannte Gleichwertigkeitsanerkennung im Ausland aufgewertet werden. Die Bewertung der Qualifikation richtet sich vielmehr nach nationalem Recht. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil.

Kassenärztliche Vereinigung verweigert weitergehende Abrechnungsgenehmigung
Im konkreten Fall ging es um eine Österreicherin, die 1980 in Deutschland ihr Psychologiediplom erwarb. In Österreich wurde ihre Ausbildung 1983 mit einem dortigen Magisterabschluss gleichgestellt. Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bestätigte das österreichische Gesundheitsministerium 1995, dass die Frau neben der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ die Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ führen dürfe. Dennoch genehmigte die Kassenärztlichen Vereinigung Hessen die Abrechnung von psychoanalytischen Behandlungen der Therapeutin in Deutschland nicht. Sie habe die entsprechende Fachkunde nicht nachgewiesen.

Reichweite einer inländischen Ausbildung richtet sich nach deutschem Recht
Die Darmstädter Richter bestätigten diese Rechtsauffassung. In der Europäischen Union werde vermutet, dass die Qualifikation, die zur Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Mitgliedstaat berechtige, auch in den anderen Mitgliedstaaten ausreiche. Auf dieser Vermutung basiere die Gleichstellung beruflicher Qualifikation durch die europäischen Mitgliedstaaten. Ist jedoch eine in Deutschland absolvierte Ausbildung nach deutschem Recht für eine bestimmte Berufsausübung nicht ausreichend, so könne hieran auch eine Anerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat nichts ändern. Andernfalls könnten die nationalen Bestimmungen zum Mindestniveau beruflicher Qualifikation umgangen werden.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.08.2009, Az.: L 4 KA 6/07
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