Krankenkasse hat 24-stündige Pflege schwerstkranker Kinder zu leisten

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Eltern müssen bei Behandlungspflege keine Kürzung hinnehmen
Wird die 24-stündige Behandlungspflege von einer anderen Pflegekraft erbracht als die Grundpflege, sind die Kosten für die Behandlungspflege in vollem Umfang von der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen. Dabei darf sie weder den Zeitaufwand für Grundpflege noch das Pflegegeld in Abzug bringen. Dies entschied in zwei heute veröffentlichten Urteilen der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Eltern beatmungspflichtiger Kinder klagen auf volle Kostenübernahme
In den zu entscheidenden Fällen benötigen die jeweils sehr schwer erkrankten Kinder eine 24-stündige Überwachung ihrer Atmung. Diese ist von einer Fachkraft durchzuführen und im Rahmen der häuslichen Krankenpflege von der Krankenkasse zu zahlen. Die Krankenkasse zog allerdings den Zeitaufwand für die Grundpflege ab, die von den Eltern erbracht wird. Die Kosten hierfür seien von der Pflegeversicherung zu tragen.
Deren Leistungspflicht ist jedoch in der Höhe begrenzt. Um den entsprechenden Anteil der Pflegekosten nicht selbst tragen zu müssen, verklagten die Eltern der intensiv pflegebedürftigen Kinder die Krankenkasse. Diese müsse die gesamten Kosten für die 24-stündige Behandlungspflege übernehmen.

Anspruch auf umfassende Behandlungspflege und Pflegegeld
Die Richter beider Instanzen gaben den Eltern Recht. Soweit eine 24-stündige Behandlungspflege von einer Pflegefachkraft erbracht wird, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung jedoch von Angehörigen geleistet werden, seien die gesamten Kosten für die Behandlungspflege von der Krankenversicherung zu tragen. Eine Anrechnung der Grundpflege komme nur in Betracht, wenn Behandlungs- und Grundpflege von derselben
Fachkraft erbracht werden. Auch das Pflegegeld ist von der Krankenkasse nicht in Abzug zu bringen. Häusliche Krankenpflege und Pflegegeld stünden vielmehr uneingeschränkt nebeneinander.

Hessisches Landessozialgericht, Urteile vom 09.12.2010, Az.: L 1 KR 187/10 und L 1 KR 189/10
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