Krankengeld - Bayerisches Landessozialgericht schließt sich der Auffassung des Bundesversicherungsamtes nicht an

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Eilverfahren gegen Krankengeldeinstellung grundsätzlich nur im Wege einstweiliger Anordnung - Bayerisches Landessozialgericht schließt sich der Auffassung des Bundesversicherungsamtes nicht an

Krankengeld bewilligen die Krankenkassen regelmäßig im zweiwöchigen Turnus nach Vorlage eines ärztlichen Auszahlscheines. Welche Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes stehen einem Versicherten zur Verfügung, der sich gegen die Einstellung des Krankengeldes wehren will? Ist im Eilverfahren die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder eine unter deutlich schwereren Voraussetzungen stehende Regelungsanordnung zu beantragen? Hierzu hat das Bayerische Landessozialgericht eine Entscheidung getroffen, die diese Frage klärt. Gleichzeitig stellt das Gericht klar, warum einem Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes insoweit nicht zu folgen ist.

Ausgangspunkt
Eine Krankenkasse hatte die bereits rund ein Jahr laufende Zahlung von Krankengeld eingestellt, nachdem die Versicherte aus einer Reha-Maßnahme als arbeitsfähig entlassen wurde. Dagegen wandte sich die Versicherte, weil ihr der behandelnde Arzt weiterhin Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Während des Widerspruchsverfahrens hatte die Versicherte beim Sozialgericht vorläufigen Rechtsschutz - vergeblich - beantragt. Gegen den abweisenden Beschluss hatte sie sich an das Bayerisches Landessozialgericht gewandt. Dieses hatte insbesondere dar-über zu entscheiden, ob die Bewilligung von Krankengeld einen Dauerverwaltungsakt darstellt, vor Einstellung der Zahlung erst im Verwaltungsverfahren zu beseitigen ist. Dann wäre einstweiliger Rechtsschutz im Wege der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels zu erhalten. Dieser Weg, der der Auffassung des Bundesversicherungsamtes (Rundschreiben vom 1211.2010, Az.: II2 – 5123.5 – 823/2008) entspräche, wäre von den Voraussetzungen her deutlich leichter zu beschreiten als die alternativ zu beantragende Regelungsanordnung.

Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass im Rahmen der gebotenen summari-schen Überprüfung nicht von einer Bewilligung des Krankengeldes im Wege eines Dauerverwal-tungsaktes auszugehen sei. Diese Sich des Bundesversicherungsamtes lasse sich nicht aus den einschlägigen Normen ableiten und sei sich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung
des BSG zu bringen. Denn Krankengeld gewähre die Krankenkasse abschnittsweise, das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen sei für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt von dieser neu zu prüfen. In Anwendung dieser Grundsätze müsse ein Anspruch auf Krankengeld in Eilverfahren vor den Sozialgerichten regelmäßig im Wege der Regelungsanordnung gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG verfolgt werden. Deren Voraussetzungen aber seien im zu entscheidenden Falle aber zu verneinen.

Auswirkungen der Entscheidung
Dieser EilBeschluss des Bayerischen Landessozialgerichts hat Stellung bezogen zur Auseinandersetzung des Bundesversicherungsamtes mit den Krankenkassen um die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung von Krankengeld beendet werden kann. Damit ist diesem Bereich ein wesentliches Element der Rechtssicherheit zugewiesen worden.

Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 17. Juni 2011 - L 4 KR 76/11 B ER
PDF1



Dokumente
LSG_FSB_4365_1.pdf
Ab Datum
Bis Datum
Saved