Auch Nicht-EU-angehörige Pendler aus Österreich erhalten Arbeitslosengeld in Deutschland

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Arbeitslosengeld auch für ausländische Pendler - auch nichtdeutsche Pendler aus Österreich erhalten Arbeitslosengeld nach deutschem Sozialrecht - die Staatsangehörigkeit ist nicht entscheidend

Das Arbeitslosengeld der Arbeitsagenturen soll nach dem Sozialgesetzbuch Arbeitslosigkeit in Deutschland abfedern. Nach dem Grundsatz der Territorialität wird Arbeitslosengeld generell nur bei Inlandsfällen gezahlt. Dass aber auch ein Serbe mit Wohnsitz in Österreich Leistungen eines Jobcenters in Bayern erhalten kann, hat das Bayerische Landessozialgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Ausgangspunkt der Entscheidung

Ein aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Österreich ausgewanderter serbischer Staats-angehöriger hatte in den letzten Jahren für mehrere bayerische Trachtenhersteller in München, Kempten und Garmisch-Partenkirchen gearbeitet. An den letzten Arbeitsplatz war er von seiner Wohnung in Österreich täglich rund 40 km gependelt. Nach Jobverlust wandte er sich an das Jobcenter in Garmisch um Vermittlung in Arbeit, zugleich beantragte er Arbeitslosengeld. Das versagte ihm das Amt unter Hinweis auf die Prinzipien der Territorialität die Leistung - ebenso es wie kurz zuvor der österreichische Arbeitsmarkt-Service getan hatte. Gegen die Ablehnung hatte sich der Arbeitslose an die Sozialgerichte gewandt.


Die Entscheidung

Aus den Beschäftigungen in München, Kempten und Garmisch hatten die Arbeitgeber jeweils Beiträge in die deutsche Arbeitslosenversicherung abgeführt und dabei weder die serbische Staatsangehörigkeit noch den österreichischen Wohnsitz beanstandet. Das war für das Bayerische Landessozialgericht der erste entscheidende Anhaltspunkt. Wer Beiträge einnimmt muss auch zur Leistung bereit sein - wenn die maßgeblichen Umstände gleich geblieben sind. Hierzu stellten die Münchner Richter fest, dass der Beschäftigungslose nach seinem Berufs- und Erwerbsleben, nach seinen persönlichen Bindungen und nach seinen Sprachkenntnissen enger an den deutschen als an den österreichischen Arbeitsmarkt gebunden war. Die Aussichten, in Deutschland wieder Arbeit zu finden, seien deshalb höher einzuschätzen. Inder Folge bestehe auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegen das deutsche Jobcenter.

Auswirkung der Entscheidung

Das Bayerische Landessozialgericht macht in der Entscheidung deutlich, dass auch im So-zialrecht die Schlagbäume der nationalen Grenzen verschwinden. Im allgemeinen Erwerbsleben gehören Grenzpendler und internationale Beschäftigungen zum Alltag und darauf stellt sich auch das Sozialrecht ein. So hatte das Bundessozialgericht erst kürzlich Arbeitslosengeld trotz Umzug in die Niederlande zugesprochen ebenso wie einen Existenzgründungszuschuss nach Luxemburg. Diese Rechtsprechungslinie hat das Bayerische Landessozialgericht nochmals erweitert auf Fälle, in denen Nationalität, Wohnsitz und Arbeitsort drei verschiedenen Staaten zuzuordnen sind und die Nationalität nicht der EU zuzuordnen ist, wie hier Serbien, Österreich und Deutschland.

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