Zahlung von Arbeitslosengeld II darf nicht wegen möglicher Ansprüche auf Kinderzuschlag eingestellt werden - Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 7.11.2008

Bundesland
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Kategorie
Entscheidungen
Die Zahlung von Arbeitslosengeld II darf nicht sofort eingestellt werden, weil nach der seit 1. Oktober 2008 geltenden Rechtslage möglicherweise ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Beschluss vom 7. November 2008 festgestellt.
Die Antragsteller sind eine vierköpfige Familie aus Dresden. Sie bezogen bislang Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 186 € als ergänzende Leistung. Denn das Einkommen des Familienvaters reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Die ARGE Dresden hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zum 1. November 2008 auf. Die Antragsteller könnten Kindergeldzuschlag und Wohngeld beantragen. Hiergegen erhoben die Antragsteller beim Sozialgericht Dresden Klage und beantragten Eilrechtsschutz.
Der Eilantrag hatte Erfolg. Die ARGE Dresden muss vorläufig weiter Arbeitslosengeld II zahlen. Denn die Antragsteller müssen bis zur verbindlichen Prüfung Ihrer Ansprüche von irgendetwas leben können. Die ARGE kann das von ihr vorläufig ausgezahlte Geld später von Familienkasse und Wohngeldstelle erstattet bekommen. Damit wird eine doppelte Leistung vermieden. Die Zahlung von Arbeitslosengeld II darf allerdings nicht bereits während der Bearbeitungszeit des Antrages auf Kinderzuschlag versagt werden.
Der Beschluss kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
Az.: #83441#S 5 AS 5410/08 ER#
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