Hartz IV

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Arge darf Unterkunftskosten nur kürzen, wenn sie hierfür ein „schlüssiges Konzept“ nachweist

Einen Teilerfolg konnte ein 47jähriger Hartz IV Bezieher aus dem Wetteraukreis in einem Eilverfahren vor dem Sozialgericht Gießen erzielen. Die für den Wetteraukreis zuständige JobKOMM hatte die Kosten der Unterkunft auf 245 € gekürzt. Sie war dabei von einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² und einem m²-Preis von 5,44 € ausgegangen, tatsächlich musste der Mann für seine 60 m² große Wohnung aber 350 € bezahlen.
Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, sie orientiere sich am Wohngeldgesetz. Seit 2006 würden zudem die Wohnungsanzeigen der örtlichen Presse ausgewertet.

Das Sozialgericht hielt dies nicht für ausreichend. Zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze müsse der Grundsicherungsträger ein schlüssiges Konzept vorlegen, was hier aber nicht der Fall sei. Die JobKOMM habe nicht erklären können, wie die Auswertung der Zeitungsanzeigen in die Ermittlung der Angemessenheit einfließe. Die Zeitungsanzeigen hätten eine Preisspanne von
5,20 € bis 6 € ergeben. Es könne auch ein m²-Preis an der oberen Grenze dieser Spanne nicht ausgeschlossen werden. Ohne schlüssiges Konzept lasse sich die Berechnung der JobKOMM nicht nachvollziehen, die Behörde müsse daher bei einer angemessenen Wohnungsgröße von
45 m² eine Monatsmiete von 270 € übernehmen.

Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 24.11.2009, Az.: S 26 AS 1266/09 ER
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