Arbeitslosengeld II-Empfängerin erhält nach Abriss ihrer früheren Wohnung volle Miete der neuen Wohnung - Medieninformation des Sozialgerichts Dresden vom 05.02.2010

Bundesland
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Kategorie
Entscheidungen
Nach dem Abriss der früheren Wohnung darf die Arbeitslosengeld II-Arge die Miete nicht auf den Betrag dieser Miete deckeln. Eine Arbeitslose hat spätestens nach Abriss der alten Wohnung einen Anspruch auf Übernahme der vollen Miete für die neue Wohnung. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Urteil vom 8. Januar 2010 entschieden.
Die 45-jährige Klägerin bezieht Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Sie bewohnte in Hoyerswerda mit ihren zwei Kindern eine Plattenbauwohnung mit einer Gesamtmiete von knapp 450 €. Als sie inoffiziell erfuhr, dass ihr Wohnblock abgerissen werden sollte, suchte sie nach einer neuen Wohnung. Im Oktober 2006 unterschrieb sie einen neuen Mietvertrag und zog im Dezember 2006 um. Die neue Gesamtmiete betrug allerdings 530 €. Bereits im November 2006 beschloss der Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft den „Rückbau“ des Gebäudes, in dem die Klägerin bisher gewohnt hatte. Der Abriss erfolgte dann Ende 2007. Dennoch übernahm die Arge Hoyerswerda seit November 2007 nur Mietkosten in Höhe der bisherigen Miete. Der Umzug sei im Dezember 2006 noch nicht notwendig gewesen. Nachträglich könne eine Notwendigkeit nicht entstehen. Die Klägerin und ihre Kinder erhoben mehrere Klagen vor dem Sozialgericht Dresden.
Die 23. Kammer des Sozialgerichts gab den Klagen statt und verurteilte die ARGE Hoyerswerda, die neuen Mietkosten zu übernehmen. Ob die Klägerin mit dem Umzug hätte bis kurz vor dem Abriss warten müssen, ist letztlich unerheblich. Inzwischen war der Abriss erfolgt. Damit hat sich ein zwingender Grund für den Umzug ergeben. Für eine Kürzung der Miete wegen unnötigen Umzuges war damit kein Raum mehr.
Az.: S 23 AS 1952/09 (nicht rechtskräftig)

Anhang:
§ 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II):
„Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. (…)“
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