Gründungszuschuss für Existenzgründer wird auf Elterngeld angerechnet - Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden vom 19.02.2009

Bundesland
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Kategorie
Entscheidungen
Eine Mutter, die in der Elternzeit von der Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss für Existenzgründer erhält, muss sich dieses Geld auf das Elterngeld anrechnen lassen. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Beschluss vom 18. Februar 2009 entschieden.
Die 29 Jahre alte Antragstellerin aus Dresden war zunächst in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt und verdiente rund 2.000 € netto. Nach der Geburt ihrer Tochter am 28.03.2008 erhielt sie Elterngeld in Höhe von monatlich knapp 1.400 €. Als das Baby fünf Monate alt war, machte sie sich als Pflegekraft selbständig. Dies förderte die Arbeitsagentur mit einem Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 1.450 €. Das Sozialamt rechnete diese Einkünfte an und reduzierte das Elterngeld auf den Grundbetrag von 300 €. Die Antragstellerin wandte sich an das Sozialgericht Dresden und begehrte Eilrechtsschutz.
Das Sozialgericht wies den Antrag ab. Der Gründungszuschuss dient auch dem Zweck, den Lebensunterhalt in der schwierigen Phase der Existenzgründung abzusichern. Das hat der Gesetzgeber selbst so festgelegt. Damit muss sich die Antragstellerin den Gründungszuschuss auf das Elterngeld anrechnen lassen. Wer eine solche Leistung erhält, wird damit genauso behandelt wie Bezieher von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente, deren Einkünfte ebenfalls angerechnet werden.
Az.: S 30 EG 1/09 ER (nicht rechtskräftig)

Anhang:

§ 3 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):

„Soweit Berechtigte an Stelle des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300 Euro übersteigt (…).“

§ 57 Absatz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III):

„Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.“
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