Salomonischer Streit um ein Baby – Sozialgericht spricht mutmaßlicher Mutter Arbeitslosengeld II zu - Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19.03.2009

Bundesland
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Kategorie
Entscheidungen
Das Sozialgericht Dresden hat einer portugiesischen Mutter, die die sich mit einer anderen Frau um die Mutterschaft eines Babys streitet, Arbeitslosengeld II zugesprochen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss vom 19. März 2009.
Die 33 Jahre alte Antragstellerin stammt aus Portugal und zog erstmals Anfang 2007 nach Dresden. Sie übte zunächst eine Vollzeitbeschäftigung aus. Später war sie geringfügig beschäftigt und bezog ergänzend Arbeitslosengeld II. Sie behauptet, sie hätte im Oktober 2008 unter dem Namen einer Bekannten in einem Dresdner Krankenhaus einen Sohn zur Welt gebracht.
Über Weihnachten reiste die Antragstellerin mit dem Baby nach Portugal und kehrte am 04.01.2009 nach Dresden zurück. Die ARGE Dresden lehnte nunmehr die Zahlung von Arbeitslosengeld II ab, weil die Antragstellerin zur Arbeitssuche nach Deutschland gekommen sei. In der – an einen Streit vor König Salomo erinnernden – Streitigkeit mit der Frau, die „auf dem Papier“ die Mutter des Babys ist, entschied das Jugendamt, dass das Kind vorläufig bei der Antragstellerin bleiben darf. Im Gegenzug verpflichtete sich die Antragstellerin, Deutschland nicht mehr mit dem Kind zu verlassen.
Das Sozialgericht verpflichtete die ARGE in einem Eilverfahren zur Zahlung von Arbeitslosengeld II für Mutter und Kind. Elke Borkowski, Vorsitzende der 38. Kammer: „Es spricht viel dafür, dass die Antragstellerin die Mutter des kleinen Babys ist. Die an der Geburt beteiligten Ärzte haben dies in einem Attest bestätigt. Da die Antragstellerin Deutschland derzeit gar nicht verlassen darf, muss sie von etwas leben können. Zumindest bis zur Klärung der Mutterschaft muss die ARGE für ihren Lebensunterhalt aufkommen.“
Az.: S 38 AS 915/09 ER (nicht rechtskräftig)

Anhang:
§ 7 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II):
„Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind
1. (…)
2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen (…)“
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