Kein Anspruch auf Prothese nach Teilamputation eines Fingers

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Die gesetzliche Krankenversicherung muss eine Finger-Teilprothese nur bezahlen, soweit dies zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich die Prothese nur geringfügig auf das Bedienen des Computers sowie das optische Erscheinungsbild auswirkt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Der im kaufmännischen Bereich tätige Kläger aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg quetschte sich im Urlaub den rechten Zeigefinger. Nach gescheiterter Replantation wurde der Finger oberhalb des Mittelgliedes teilamputiert. Die Beweglichkeit konnte erhalten werden. Dennoch beantragte der Kläger im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit am PC die Versorgung mit einer Silikon-Prothese. Dies sei nicht erforderlich, so die Krankenkasse, da die grobe Funktion der Hand durch die Teilamputation nicht gestört sei. Die Prothese, die beim Maschinenschreiben eher hinderlich sei, diene daher nur kosmetischen Gründen.

Auch die Richter am Landessozialgericht verneinten einen Anspruch auf die beantragte Versorgung und hoben das stattgebende Urteil des Sozialgerichts auf. Die Krankenkassen seien im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nur zu einem Basisaugleich der Behinderung verpflichtet. Arbeitsplatzspezifische Leistungen seien hiervon grundsätzlich nicht erfasst. Da die übrigen Finger den Verlust kompensierten, könne zudem von einer wesentlichen Minderung der Funktionsfähigkeit im alltäglichen Leben nicht ausgegangen werden. So seien insbesondere Schlüssel- sowie Flaschengriff auch ohne entsprechende Prothese möglich. Gleiches gelte für das Bedienen von PC-Tastatur und Computer-Maus. Der für einen flüchtigen Beobachter kaum wahrnehmbare Verlust des Fingerendgliedes habe ferner bei dem Kläger keine entstellende Wirkung. Der Nutzen einer Teilprothese, die je nach Ausführung zwischen 1.630 € und 3.770 € koste, sei damit gering und eine Versorgung mit diesem Hilfsmittel deshalb nicht angemessen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.06.2008, Az.: L 8 KR 171/07
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