Pflegegeld muss nicht am Ersten eines Monats auf dem Konto sein

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Die Zahlung des Pflegegeldes erfolgt rechtzeitig, wenn die Pflegekasse die Überweisung am ersten Werktag des jeweiligen Monats veranlasst. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Eine pflegebedürftige Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis beklagte, dass das Pflegegeld nicht bereits am Monatsersten auf ihrem Konto sei. Ihr Sohn, der sie pflege und mit Bargeld versorge, habe deshalb zusätzliche Fahrten zur Bank machen müssen. Die hierdurch entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 57,60 € seien von der Pflegekasse zu übernehmen. Diese lehnte die Erstattung jedoch mit der Begründung ab, dass lediglich die Zahlung des Pflegegelds zu Beginn des Monats zu erfolgen habe. Auf dem Konto des Versicherten müsse es zu diesem Zeitpunkt nicht gutgeschrieben sein.

Das Landessozialgericht, das aufgrund der Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht trotz des geringen Streitwertes zu entscheiden hatte, gab der Pflegekasse Recht. Soweit nicht anders geregelt, seien laufende Geldleistungen im Sozialrecht zwar am Monatsanfang fällig. Die Fälligkeit bezeichne allerdings den Zeitpunkt, in welchem der Schuldner die Leistung spätestens bewirken müsse. Bei Überweisungen erfolge die Zahlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingehe. Auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Pflegegeldbeziehers komme es hingegen nicht an.

Darüber hinaus wiesen die Darmstädter Richter darauf hin, dass selbst die Zahlung der Renten, die der Deckung des laufenden Lebensunterhaltes dienten, seit der Gesetzesänderung im Jahre 2003 erst am Ende des Anspruchsmonats vorzunehmen sei. Insoweit sei nicht erkennbar, weshalb das Pflegegeld, das wegen seiner relativ geringen Höhe nur eine Anerkennung und keine echte Gegenleistung für Pflegedienste darstelle, den Pflegebedürftigen bereits am Monatsersten zur Verfügung stehen müsse.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.10.2008, Az.: L 8 P 19/07
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