Türsteher stirbt nach privater Auseinandersetzung

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Berufsgenossenschaft muss nicht entschädigen

Entfernt sich ein Türsteher während seiner Dienstzeit von seinem Arbeitsplatz und wird im Verlaufe einer privaten Auseinandersetzung tödlich verletzt, ist dies kein Arbeitsunfall. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Witwe klagt gegen Berufsgenossenschaft
Im November 1999 kam es gegen 1 Uhr nachts zu einem Streit, bei dem ein 27jähriger Türsteher einer Diskothek im Odenwaldkreis infolge eines Messerstichs verstarb. Der damals 28 Jahre alte Täter - wegen eines früheren Vorfalls mit Hausverbot belegt - hatte die Diskothek bereits verlassen. Vor dem Eingang kam es jedoch zwischen ihm, dem Türsteher sowie weiteren Personen zum Streit. Grund hierfür war eine Schlägerei, die bereits drei Wochen zurücklag. Die Auseinandersetzung verlagerte sich vom Eingangsbereich der Diskothek so weit weg, dass dieser nicht mehr in Sichtweite war. Schließlich kam es zu der tödlichen Stichverletzung.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die von der Witwe beantragte Entschädigung ab:
Das Verhalten des Verstorbenen sei von persönlichen Interessen geprägt gewesen. Eine versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt habe nicht vorgelegen. Ein Arbeitsunfall sei daher nicht anzuerkennen.

Privater Streit ist nicht versichert
Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Nur Unfälle, die „infolge“ der versicherten Tätigkeit eintreten, seien als Arbeitsunfälle anzuerkennen. Dies sei hier allerdings nicht der Fall gewesen. Der Verstorbene habe seinen räumlichen Arbeitsbereich als Türsteher wegen einer persönlichen Auseinandersetzung verlassen. Dieses Verhalten habe dem Betriebszweck der Diskothek nicht mehr gedient und nicht den arbeitsvertraglichen Pflichten des Verstorbenen entsprochen. Denn der Täter habe die Diskothek wegen des Hausverbotes bereits verlassen und diese auch nicht erneut betreten wollen. Daher habe der Türsteher nicht weiter tätig werden müssen - erst recht nicht an einem vom Eingangsbereich der Diskothek entfernt liegenden Ort.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.11.2008, Az.: L 3 U 15/06
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