Bonus für Verzicht auf medizinische Leistungen unzulässig

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Gesetzliche Krankenkassen dürfen nur gesundheitsbewusstes Verhalten mit einer Bonusregelung fördern

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihre Versicherten mit einer Bonusregelung nur für gesundheitsbewusstes Verhalten finanziell entlasten. Der Verzicht auf medizinische Leistungen hingegen darf in diesem Rahmen nicht belohnt werden. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Krankenkasse wollte Leistungsverzicht mit höherem Bonus belohnen
Eine Betriebskrankenkasse wollte Ende 2007 den Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten um eine Gesundheitsprämie erhöhen. Hiervon sollten Versicherte profitieren, die Präventionsleistungen in Anspruch nehmen, auf weitere Leistungen aber verzichten. Das Bundesversicherungsamt hielt diese Regelung für unzulässig und genehmigte die Satzungsänderung nicht.

Genehmigung der Satzungsänderung zu Recht versagt
Die Darmstädter Richter folgten dieser Auffassung und wiesen die Klage der Krankenkasse ab. Zulässig seien Bonusregelungen, die gesundheitsbewusstes Verhalten fördern. Hierzu gehörten insbesondere Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme von Präventionsleistungen. Anders sei dies beim Verzicht auf medizinische Leistungen. Aufgrund der individuellen Fehleinschätzung von Versicherten könnten hierdurch langfristig höhere Kosten entstehen. Damit diene die Gesundheitsprämie nicht dem gesetzgeberischen Ziel, die Gesundheitsvorsorge effizienter zu machen.

Darüber hinaus durchbreche eine Gesundheitsprämie das Prinzip der solidarischen Finanzierung. Danach würden in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglieder grundsätzlich entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit belastet. Unabhängig von der Höhe der Beiträge werde voller Versicherungsschutz gewährt. Die Gesundheitsprämie bewirke hingegen faktisch eine Beitragsrückerstattung, die nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft fallen darf.

Die Gesundheitsprämie sei daher lediglich unter den strengen Voraussetzungen eines Wahltarifs möglich, innerhalb dessen sie gegenfinanziert werden müsse.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.12.2008, Az.: L 1 KR 150/08 KL
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