Hartz IV: Bei Ausschluss aus Maßnahme Abmahnung erforderlich

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Wird ein Arbeitslosengeld II- Bezieher aus einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit ausgeschlossen, muss er erst abgemahnt werden, bevor das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Dies hat das Sozialgericht Gießen jetzt in einem Eilverfahren entschieden.
Die Arbeitsgemeinschaft hatte dem 54jährigen Antragsteller die Regelleistung um 30 % für drei Monate mit der Begründung gekürzt, dieser habe durch sein Verhalten Anlass für den Abbruch einer Maßnahme bei einem privaten Bildungsträger gegeben, er sei anmaßend und unhöflich gewesen und habe geäußert, noch nie soviel Inkompetenz gesehen zu haben wie dort. Mit dem Antragsteller sei keine Zusammenarbeit möglich gewesen, so dass die Maßnahme hätte beendet werden müssen.
Dem Antrag, die Kürzung rückgängig zu machen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid anzuordnen, hat das Sozialgericht stattgegeben.
Werde eine Sanktion darauf gestützt, ein Teilnehmer habe Anlass für den Abbruch einer Maßnahme gegeben, müsse der Maßnahmeträger zuvor eindeutig darauf hinweisen, dass ein bestimmtes Verhalten den Ausschluss zur Folge habe, ein Teilnehmer müsse vorhersehen können, dass sein Verhalten den Ausschluss nach sich ziehe. Eine solche Abmahnung sei nur dann entbehrlich, wenn der Teilnehmer z.B. schwere Beleidigungen ausgesprochen haben sollte, was im konkreten Fall von dem Antragsteller bestritten und auch von der Arbeitsgemeinschaft nicht dokumentiert worden war. Da eine Abmahnung fehle, habe die Regelleistung nicht gekürzt werden dürfen.

Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 15.12.2008, Az.: S 27 AS 1387/08 ER
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