Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Elterngeld auch für Mitarbeiter der EZB

Kein Ausschluss des Elterngeldanspruchs durch Abkommen zwischen der Europäischen Zentralbank und der Bundesrepublik Deutschland

Die Klägerin lebt in Deutschland und ist Mutter einer am 5. September 2008 geborenen Tochter. Die Klägerin ist bei der Europäischen Zentralbank (EZB) angestellt und ging nach Ablauf des Mutterschutzes ab 31. Dezember 2008 in Elternzeit. Ihr Antrag auf Elterngeld wurde von der Erziehungsgeldkasse abgelehnt, weil die Klägerin als Beschäftigte der EZB gemäß einem Abkommen zwischen der EZB und der Bundesrepublik Deutschland nicht dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht unterliege.

Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 30. September 2009 der Klägerin Recht gegeben. Die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld seien erfüllt. So habe die Klägerin ihren Wohnsitz in Deutschland, lebe mit ihrem Kind in einem Haushalt und betreue und erziehe es selbst. Auch übe sie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit aus.

Der Anspruch sei auch nicht ausgeschlossen. Zum einen habe der Gesetzgeber bei der Regelung des Elterngeldes im Jahr 2006 nicht beabsichtigt, Mitarbeiter der EZB auszuschließen. Zum anderen beziehe sich die Ausschlussregelung des 1998 geschlossenen Abkommens zwischen der EZB und der Bundesrepublik Deutschland nur auf die Beschäftigungsbedingungen von Bediensteten der EZB. Beim Elterngeld gehe es aber nicht um Beschäftigungsbedingungen, sondern um eine Unterstützungsleistung für Eltern in der Frühphase der Elternschaft. Auch sei, da die EZB keine vergleichbare Leistung bereitstelle, eine Doppelbezug von Leistungen ausgeschlossen.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.09.2009, Az.: S 22 EG 6/09
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