Bayerisches Landessozialgericht: Erziehungsrente benachteiligt nichteheliche Kinder und ist deshalb verfassungswidrig

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Bayerisches Landessozialgericht: Erziehungsrente benachteiligt nichteheliche Kinder und ist deshalb verfassungswidrig


Ausgangspunkt: Erziehungsrente

Kann ein Elternteil wegen Kindererziehung nicht erwerbstätig sein, sichert der andere Ehepartner regelmäßig Familieneinkommen und -unterhalt. Verstirbt der arbeitende rentenversicherte Partner, erhält der überlebende Elternteil eine Witwen- bzw. Witwerrente. In einer vergleichbaren Situation finden sich Geschiedene wieder, die nicht wieder geheiratet haben und die wegen Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht arbeiten können, wenn der den Unterhalt sichernde vormalige Ehepartner verstirbt. In diesen Fällen zahlt die gesetzliche Rentenversicherung eine „Erziehungsrente“ und trägt so zur Absicherung der Hinterbliebenen bei.

Ausgangsentscheidung: keine Erziehungsrente bei nichtehelichen Kindern

Die Mutter eines einjährigen Kindes hatte nach dem Tod des Kindsvaters die Zahlung einer Erziehungsrente beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab, nur weil die Eltern nicht geheiratet hatten. Eine dagegen gerichtete Klage war in der ersten Instanz ohne Erfolg geblieben.


Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts

Das Bayerische Landessozialgericht gelangte als Berufungsgericht zur Überzeugung, dass die Versagung der Erziehungsrente bei nicht verheirateten Partnern verfassungswidrig ist. Artikel 6 Absatz 5 Grundgesetz verbietet es, nicht eheliche Kinder schlechter zu stel-len als eheliche. Durch die Versagung der Erziehungsrente sei die „ledige Mutter“ gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, typischerweise könne sie sich also weniger um das Kind kümmern. Diese geringere Betreuungsmöglichkeit stelle somit Kinder unverheirateter Mütter schlechter als Kinder von Müttern, die verheiratet waren. Dies sei mit der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung ehelicher und nicht ehelicher Kinder unvereinbar.
Weil sich die Münchener Richter über die gesetzliche Regelung des Sozialgesetzbuches nicht hinwegsetzen können, haben sie das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Karlsruhe muss nun entscheiden, ob insoweit die Regelungen zur Erziehungsrente in § 47 SGB VI verfassungswidrig sind.


Der Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 30.09.2009, Az.: L 1 R 204/09 ist nunmehr veröffentlicht worden und kann hier

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abgerufen werden.


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