Eigenheimzulage ist Einkommen

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Eigenheimzulage ist keine zweckgebundene Leistung im Sinne des § 83 SGB XII und daher
bei der Berechung der Höhe von Sozialhilfe als Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII
anzurechnen

Die Klägerin bezieht seit Januar 2003 Sozialleistungen von der Beklagten. Am 31.12.2002 hatte
sie einen Miteigentumsanteil an einem Wohngrundstück erworben. Den Kaufpreis finanzierte sie
unter anderem durch ein Privatdarlehen eines Dritten, für das keine Sicherheiten gestellt wurden.
Allerdings verpflichtete sich die Klägerin gegenüber dem Darlehensgeber, eine später gewährte
Eigenheimzulage in Höhe von 2.045 EUR jährlich zur Tilgung des Darlehens zu verwenden.

Ab dem 1.12.2007 berücksichtigte die Beklagte bei der Einkommensermittlung der Klägerin pro
Monat ein Zwölftel der jährlichen Eigenheimzulage und reduzierte entsprechend die Hilfeleistung.
Hiergegen wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit ihrer
Klage vor dem SG Fulda. Mit Urteil vom 3. November 2009 hat das Gericht die Klage abgewiesen,
da die Anrechnung der Eigenheimzulage zutreffend erfolgt sei.

Die Entscheidung fußt im Wesentlichen auf dem Umstand, dass mit § 82 SGB XII die frühere
gesetzliche Regelung des Bundessozialhilfegesetzes fortgeschrieben worden sei. Daher könne
die hierzu ergangene Rechtsprechung des früher zuständigen Bundesverwaltungsgerichts Geltung
beanspruchen, wonach die Eigenheimzulage als nicht ausdrücklich zu einem bestimmten
Zweck gewährte Leistung als Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts anzusehen sei.

Die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Anwendungsbereich
des SGB II („Hartz IV“) eine Eigenheimzulage nicht bei der Bestimmung des Einkommens berücksichtigt
werden dürfe, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Denn es handele sich bei SGB II
(„Hartz IV“) und SGB XII (Sozialhilfe) um unterschiedliche Rechtsgebiete mit anderen Regelungen.

Die Möglichkeit einer darlehensweisen Gewährung der Sozialhilfe in Höhe des anzurechnenden
Einkommens in Form der Eigenheimzulage hat das Gericht verworfen. Dies komme bei fortgeschrittener
Darlehenstilgung oder andernfalls vorliegender evidenter Unwirtschaftlichkeit zwar
in Betracht. Jedoch hatte die Klägerin die Darlehensoption ausdrücklich abgelehnt.

Sozialgericht Fulda, Urteil vom 03.11.2009, Az.: S 7 SO 19/08
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