Fehlende Rendite kein Argument gegen Sozialversicherungspflicht

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Bankangestellter weiterhin in gesetzlicher Renten- und Arbeitslosenversicherung
Renditeerwägungen können eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht begründen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Bankangestellter beantragte Befreiung von Versicherungspflicht wegen Negativrendite
Im konkreten Fall ging es um einen Bankangestellten aus Frankfurt am Main. Wegen der Höhe seines Arbeitseinkommens ist der 35-jährige Mann nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Im Jahr 2004 beantragte er, auch von der Pflicht zur Beitragszahlung in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit zu werden. Er begründete dies damit, dass seinen Beiträgen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüber stünden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die demografische Entwicklung in Deutschland. Durch die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre ergäbe sich zudem eine Negativrendite.

Richter: Rendite nicht vorrangiges Ziel der Sozialversicherungen
Die Richter beider Instanzen bestätigten die Versicherungspflicht. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung seien Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe ihres Arbeitseinkommens versicherungspflichtig. Dies verstoße – wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden habe - auch nicht gegen das Grundgesetz. Denn der Gesetzgeber verfolge mit der gesetzlichen Regelung einen legitimen Zweck. So diene die Versicherungspflicht neben dem Schutz der Betroffenen auch der Allgemeinheit, indem sie der Sozialhilfebedürftigkeit im Alter und bei Arbeitslosigkeit entgegen wirke.

Die vom Kläger aufgeworfene Fragestellung nach Äquivalenz von Beitrag und Leistung greife demgegenüber zu kurz, so die Darmstädter Richter in den ausführlichen Entscheidungsgründen. Die gesetzliche Rentenversicherung könne gesellschaftliche Solidarität besser realisieren als eine rein private Kapitallebensversicherung. So leiste sie einen sozialen Risikoausgleich zwischen Versicherten mit unterschiedlicher Lebenserwartung und unterschiedlichem Erwerbsminderungsrisiko sowie zwischen Versicherten mit und ohne Familienangehörigen. Ferner erbringe sie Leistungen bei Erwerbsminderung, zur Rehabilitation sowie an Hinterbliebene und zahle den halben Beitrag zur Krankenversicherung. Auch die Arbeitslosenversicherung erbringe neben dem Arbeitslosengeld weitere Leistungen zum Beispiel zur Umschulung und Rehabilitation.

Hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung sei zudem nach Modellberechungen bei einem Durchschnittsverdiener keineswegs von einer Negativrendite auszugehen. Auch wirke sich der demografische Wandel gleichermaßen auf die privaten Versicherungssysteme aus.

Als durchaus berechtigt bezeichneten die Richter hingegen die Frage, ob die erfolgte Absenkung der Leistungen der Rentenversicherung für Versicherte mit niedrigen Einkommen und unsteten Erwerbsbiografien – und damit insbesondere für allein erziehende Frauen - zu Altersarmut führe. Angesichts der Erwerbsbiografie des Klägers habe – so das Gericht - jedoch kein Anlass bestanden, dieser Problematik nachzugehen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.09.2009, Az.: L 8 KR 304/07
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