Kürzere Verfahrensdauer durch Mediation

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Kürzere Verfahrensdauer durch Mediation



Mit Ablauf des Jahres 2009 hatten weitere zwanzig bayerische Sozialrichter die Ausbildung zum Mediator abgeschlossen. Insgesamt stehen damit ab 01.Januar 2010 vierzig Richtermediatoren an den bayerischen Sozialgerichten zur Verfügung. Mit der Mediation bieten die bayerischen Sozialgerichte landesweit dieses moderne und international anerkannte Verfahren an, um Rechtsstreitigkeiten deutlich schneller und zudem dauerhaft zu befrieden.

Klagen auf Zahlung einer Rente, von Kranken- und Arbeitslosengeld entscheiden die Sozialgerichten. Aber auch Beitragsnachforderungen der Betriebsprüfer, die ein Arbeitgeber nicht akzeptiert, kommen vor die Sozialgerichte. „Wir ermitteln von Amts wegen, ob ein Bescheid zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist. Die dafür erforderliche rechtssichernde Gründlichkeit prägt unsere Verfahren– weshalb das Sprichwort von den feinmahlenden Mühlen nicht allzu weit hergeholt ist“ so erläutert Präsident Klaus Brödl, Präsident des Bayerischen Landessozialgerichts die Ausgangssituation vor den Sozialgerichten. „Oft müssen mehrere Sachverständigengutachten eingeholt werden. Dadurch können unsere Verfahren zeitintensiv werden“, so Präsident Brödl weiter. Der Zeitbedarf für mehrere Instanzen, aber auch die ansteigende Klageflut der letzten Jahre war deshalb für die Richterschaft Anlass, neue Mittel und Wege zur Streitbelegung zu suchen. Mit der gerichtsinternen Mediation, ist ein Weg gefunden, der den Anforderungen an eine zeitnahe und endgültige Lösung für alle Beteiligten entspricht. Die sozialgerichtliche Mediation hatte sich in einem zweijährigen Pilotverfahren in München bewährt und ist in fast allen Bundesländern inzwischen anzufinden.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass Mediation in rund 80 % der Fälle eine endgültige Streitbeilegung binnen weniger Monate, häufig sogar binnen weniger Wochen ermöglicht. Und während eine streitige Entscheidung durch Urteil stets eine unterliegende Partei kennt, ermöglicht die Mediation eine einvernehmliche Streitbeendigung. „Wir Richter erleben es immer wieder, dass nach einem Urteil mindestens einer mit unserer Entscheidung nicht zufrieden ist und den Gerichtssaal voller Enttäuschung verlässt – trotz offener und kommunikativer Verhandlung. Hier liegt der greifbare Unterschied zur Mediation: dort ver-abschieden sich die Beteiligten voneinander mit Handschlag“, so beschreibt Präsident Brödl einen wesentlichen augenfällige Unterschied zum Urteilsverfahren.

Mediation ist ein international anerkanntes, wissenschaftlich begründetes Verfahren der Konfliktbeilegung. In einer logisch aufgebauten Schrittfolge werden der Streitgegenstand erarbeitet, die gegnerischen Sichtweisen durchleuchtet und die jeweiligen Interessen betont, die hinter den häufig nur vordergründigen Streitanträgen der Beteiligten stehen. Lösungen finden dabei die Beteiligten am Ende selbst. Die Mediatoren sind Partner der Streitenden und geben ihnen die Eigenverantwortlichkeit wieder zurück. Das Ergebnis einer Mediation besteht somit weder in einem Schlichterspruch, noch in einer anderweitig vorgegebenen Lösung, sondern in einer Vereinbarung, die die Beteiligten selbst für sich als gut und richtig empfinden. Folgestreitigkeiten, wie sie in Urteilsverfahren an der Tagesordnung sind, entstehen in der Mediation faktisch nicht.

Derzeit sind rund 45.000 Verfahren an den Sozialgerichten in Bayern anhängig. Nicht alle werden sich für die Mediation eignen, aber einem großen Prozentsatz steht die Mediation offen. Ein Antrag, die Mediation eines Klageverfahrens durchzuführen, kann jederzeit formlos beim zuständigen Sozialgericht beantragt werden. Stimmt der Gegner zu, kann im Durchschnitt binnen drei Monaten mit Hilfe der Mediation ein endgültiger Konzens gefunden werden. Und: Sozialgerichtliche Verfahren sind für die Versicherten gerichtskostenfrei, das gilt auch für die sozialgerichtliche Mediation.
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