SGB II: Umgangsrecht erhöht Wohnraumbedarf

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II kann Anspruch auf zusätzlichen
Wohnraum haben, wenn er nach der Trennung und dem Auszug des Ehepartners und der
gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein
Umgangsrecht ausübt.

Dies hat kürzlich das Sozialgericht Fulda im Urteil vom 27.01.2010 entschieden. In dem
Verfahren hatte der beklagte Landkreis dem Kläger als Empfänger von SGB II-Leistungen
lediglich noch Unterkunfts- und Heizkosten für eine Person bei einer Wohnraumgröße von 45
qm bewilligt, nachdem die Ehefrau (Kindesmutter) mit den gemeinsamen zwei Kindern aus der
größeren Wohnung (86 qm) ausgezogen war. Hiergegen wehrte sich der Kläger und erhob
Klage. Bei der Ausübung des Umgangsrechts war mit der Kindesmutter vereinbart worden, dass
der Kläger die Kinder jeweils an drei Wochenenden im Monat zu sich nimmt; daneben sollten
sie die Osterferien, die erste Hälfte der Sommerferien in jedem zweiten Jahr und die
Weihnachtferien bei dem Kläger verbringen.

Das Sozialgericht Fulda gab dem Kläger Recht und verurteilte den beklagten Landkreis dazu, die
tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten zu gewähren. Es begründete seine Entscheidung
damit, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht ungehindert aufrecht erhalten werden
könnten, wenn die Kinder ihre Aufenthalte in beengten Wohnverhältnissen verbringen müssten.
Hierdurch sei die Ausübung des Umgangsrechts gefährdet und die durch Art. 6 Abs. 1, 2
Grundgesetz geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nicht mehr gewährleistet. Aus
diesem Grund müsse sicher gestellt werden, dass den Kindern während ihrer Aufenthalte bei
einem Elternteil ausreichender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung stehe. Aufgrund der zum
Umgangsrecht getroffenen Regelung berücksichtigte das Sozialgericht Fulda für jedes Kind den
hälftigen zusätzlichen Wohnflächenbedarf, insgesamt weitere 15 qm zu den bisher anerkannten
45 qm. Da der beklagte Landkreis kein zureichendes Konzept vorlegen konnte, um die
angemessenen örtlichen Kosten der Unterkunft bei 60 qm Wohnfläche zu ermitteln, und die
tatsächlichen Kosten nicht evident zu hoch waren, waren von ihm die tatsächlichen Kosten für
86 qm zu erstatten. Auch die Heizkosten mussten im konkreten Fall in voller Höhe übernommen
werden (Rechtsmittelfrist läuft).

Sozialgericht Fulda, Urteil vom 27.01.2010, Az.: S 10 AS 53/09 nicht rechtskräftig
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