Bezirksregierung Münster darf seit 01.01.2008 über Widersprüche im Schwerbehindertenrecht entscheiden

Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Kategorie
Entscheidungen
Die Sonderzuständigkeit der Bezirksregierung Münster für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts in Nordrhein-Westfalen ist rückwirkend seit dem 01.01.2008 rechtswirksam.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines behinderten Mannes aus Nachrodt-Wiblingwerde, der gegen einen Bescheid des Märkischen Kreis zur Höhe seines Grades der Behinderung (GdB) Widerspruch eingelegt hatte. Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch im Juli 2008 als unbegründet zurück.

Die hiergegen von dem behinderten Mann erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund sah in der Bezirksregierung Münster die sachlich und örtlich zuständige Widerspruchsbehörde. Mit dem rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft gesetzten § 4a des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in NRW i.d.F. vom 26.01.2010 habe der Landesgesetzgeber die Sonderzuständigkeit der Behörde begründet. Dies sei als Reaktion auf ein Urteil des LSG NRW vom 16.12.2009 (Az.: L 10 SB 39/09) erfolgt und solle verhindern, dass seit der Auflösung der Versorgungsverwaltung erlassene Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Münster in gerichtlichen Verfahren aufzuheben seien.

Die angeordnete Rückwirkung der Vorschrift begegnet nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die betroffenen behinderten Menschen hätten kein schutzwürdiges Vertrauen darin entwickeln können, dass es sich bei den Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht um kommunale Selbstverwaltungsaufgaben handele und deshalb die Bezirksregierung Münster als Widerspruchsbehörde unzuständig gewesen seien könne. Vielmehr sei seit der Auflösung der Versorgungsverwaltung im Hinblick auf die behördlichen Zuständigkeiten eine unklare und verworrene Rechtslage entstanden, die sich in zahlreichen gegenläufigen sozialgerichtlichen Entscheidungen zeige. Bei der Bestimmung der zuständigen Widerspruchsbehörde handele es sich zudem um eine Verfahrensregelung, die für den Bürger geringe Bedeutung habe.


Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 12.02.2010, Az.: S 51 (3) SB 205/08




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