Der 2. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat im Falle eines 1970 geborenen Klägers eine Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung festgestellt.

Bundesland
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Der 2. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat im Falle eines 1970 geborenen Klägers, der im Anschluss an seine Berufsausbildung zum Baufacharbeiter (September 1986 bis Juli 1988) als solcher sowie als Zimmermann bis Mai 2001 beschäftigt gewesen ist, eine Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung festgestellt. Eine solche Berufskrankheit liegt vor, wenn der Versicherte an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule leidet, die durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verursacht worden ist, und der Versicherte durch die Erkrankung gezwungen wird, alle Tätigkeiten zu unterlassen, die ursächlich für die Entstehung oder die Verschlimmerung dieser Erkrankung waren oder noch ursächlich sein können. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits sowie zwischen der schädigenden Tätigkeit und der Erkrankung andererseits bestehen. Der Nachweis dieser Voraussetzungen ist erfahrungsgemäß sehr schwierig.

Im konkreten Fall hatte die beklagte Berufsgenossenschaft Stellungnahmen ihres Technischen Aufsichtsdienstes sowie der Gewerbeärztin eingeholt. Demnach seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung der Berufskrankheit erfüllt. Es bestehe jedoch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beruflichen Einwirkungen und der beim Kläger bestehenden Erkrankung. Die bei ihm vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung des Segments L5/S1 sei auf anlagebedingte Erkrankungen in Form der Verbiegung der Wirbelsäule und einer Scheuermann’schen Erkrankung zurückzuführen. Auf den Widerspruch des Klägers holte die Berufsgenossenschaft ein orthopädisches Gutachten ein, das zu demselben Ergebnis gelangte. Unter Hinweis darauf wies die Berufsgenossenschaft den Widerspruch des Klägers zurück.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Dresden abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 09.05.2007). Zwar seien beim Kläger in ausreichendem Maße schädigende berufliche Einwirkungen vorhanden. Ferner leide er auch an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Diese sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Tätigkeit des Klägers (mit-)verursacht worden. Dies ergebe sich aus dem von der Berufsgenossenschaft eingeholten Gutachten.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat daraufhin ein orthopädisches und ein arbeitsmedizinisches Gutachten eingeholt. Während der Orthopäde zu dem Ergebnis gelangte, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Klägers bestünde, hat der Arbeitsmediziner einen solchen Zusammenhang als gegeben angesehen. Nach Ansicht dieses Gutachters habe beim Kläger eine besonders intensive Wirbelsäulenbelastung mit Überschreitung des Richtwertes für die Lebensdosis innerhalb von 10 Berufsjahren vorgelegen. Wegen der bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule habe der Kläger im Mai 2001 seine berufliche Tätigkeit auf dem Bau aufgeben müssen.

Der Senat hat sich den Wertungen des Arbeitsmediziners angeschlossen. Dabei hat das Gericht der Art und Weise der Berechnung der beruflichen Gesamtbelastungsdosis durch diesen Gutachter besondere Bedeutung beigemessen. Daneben hat der Senat den Kläger während der mündlichen Verhandlung eingehend zu seiner beruflichen Belastung befragt. Dabei hat sich herausgestellt, das der Kläger häufig schwere Lasten bis zu 50 Meter tragen musste. Kräne und andere Hebezeuge hätten die notwendigen Baumaterialien lediglich an den Rändern entlang der Baustellen auf- und abladen können.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da er die Rechtsfrage, wann eine besonders intensive Belastung (Erreichen des Richtwertes der Lebensdosis in weniger als 10 Jahren) vorliegt, für rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtet.

L 2 U 109/07; Entscheidungsdatum: 22. April 2010
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