Beitragserhebung ohne Rechtsgrundlage

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Geringere Beiträge für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte

Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen. Die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ erfassten zwar im Vergleich zu den Beiträgen von Pflichtversicherten weitere Arten von Einnahmen. Diese Grundsätze seien jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, der hierzu nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Beitragserhöhung wegen Auszahlung aus privater Lebensversicherung

Ein freiwillig krankenversicherter Mann erhielt im April 2009 aus einer privaten Lebensversicherung knapp 74.000 €. Dies legte die gesetzliche Krankenkasse ihrer Beitragsbemessung zugrunde und erhöhte die Beiträge des 62-Jährigen. Hiergegen klagte der Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.

Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen nicht demokratisch legitimiert

Die Darmstädter Richter erhoben im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung. Die Krankenversicherung könne sich nicht auf die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ berufen. Denn diese seien weder als Satzung noch durch das zur Rechtsetzung berufene Organ des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden. Daher könnten diese Verwaltungsvorschriften die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der freiwillig Versicherten nicht abweichend vom gesetzlichen Leitbild bestimmen.

Hinweise zur Rechtslage

Bis zum 1. Januar 2009 waren die Krankenkassen befugt, die Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung auch abweichend von der Bemessung für Pflichtversicherte durch Satzung verbindlich zu regeln. Diese Satzungsbefugnis sollte durch eine entsprechende Kompetenz des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ersetzt werden. Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hat Bedeutung für die Heranziehung aller sonstigen Einnahmen, die „für den Lebensunterhalt verbraucht werden können“. Hierunter können z.B. auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung sowie Kapitalvermögen fallen, die bei Pflichtversicherten beitragsfrei sind.

§ 3 „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“

(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen,
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. (…)

§ 240 SGB V

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. (…)

§ 217b SGB V

(1) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. Ein Mitglied des Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse angehören. (…)
(2) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. (…)
(3) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird eine Mitgliederversammlung gebildet. Die Mitgliederversammlung wählt den Verwaltungsrat. In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitgliedskasse jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat oder ihrer Vertreterversammlung. (…)

§ 217e SGB V

(…)
(2) Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.02.2011, Az.: L 1 KR 327/10 B ER
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