Familiäre Gefälligkeit ist nicht gesetzlich unfallversichert

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Arbeitnehmern sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Hilft ein Student seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten, so handele es sich allerdings um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Student verletzt sich beim Umbau des Elternhauses
Ein junger Mann aus dem Main-Taunus-Kreis half im Juli 2004 bei Umbauarbeiten am Hause seiner Eltern und verletzte sich dabei mit dem Hammer ein Fingergelenk. Obgleich er seit Oktober 2003 in Frankfurt am Main studierte, hatte er seinen Erstwohnsitz noch immer bei seinen Eltern in Nordrhein-Westfalen. Die Unfallkasse lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten handele.

Selbstverständliche Hilfe unter Verwandten ist keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit
Die Richter beider Instanzen gaben der Unfallkasse Recht. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten arbeitnehmerähnlich sein. Versicherungsschutz bestehe jedoch nicht, wenn es sich aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder eine Tätigkeit handele, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden und Nachbarn üblich und zu erwarten sei. Dies gelte in besonderem Maße für Eltern-Kind-Beziehungen und zwar auch dann, wenn die Kinder volljährig seien und nicht mehr ständig im Haushalt der Eltern wohnten.

Daher sei die Mitarbeit des klagenden Studenten nicht gesetzlich unfallversichert. Die Umbauarbeiten am Eigenheim sollten zur Kostenersparnis in Eigenleistung erbracht werden. Dabei hätten die Eltern, die das Studium ihres Sohnes finanziell unterstützten und ihm in ihrem Haus kostenlos Unterkunft gewährten, dessen Hilfe erwarten können. Auch seien 30 Stunden Mitarbeit während der Semesterferien dem jungen Mann durchaus zumutbar gewesen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.03.2011, Az.: L 3 U 90/09
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