Unfallversicherung: Abgrenzung von Abwicklungsarbeiten

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Unfallversicherung: Abgrenzung von Abwicklungsarbeiten

Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen auch Tätigkeiten nach Betriebsaufgabe, wenn sie als Abwicklungsarbeiten dem Betrieb zuzurechnen sind. Wann aber ist ein Betrieb abgewickelt? Hierzu hat das Bayerische Landessozialgericht Abgrenzungskriterien dargestellt anhand eines etwas bildhaften Falles.

Ausgangspunkt
Ein Kläger hatte sein landwirtschaftliches Unternehmen aufgegeben und weiterverpach-tet. Die von der Viehhaltung verbliebene Gülle lagerte er weiter in der Gülle-Grube. Jahre später drohten Schneeschmelze und heftiger Regen die Grube überlaufen zu lassen. Bei der Leerung, die sich wegen "Verkrustungen" schwieriger gestaltete, verletzte sich der vormalige Landwirt. Die Verletzungsfolgen sollte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft tragen. Die aber lehnte den Unfallversicherungsschutz ab.

Die Entscheidung
Zu Recht, wie das Bayerische Landessozialgericht entschieden hat. Zwar seien auch Abwicklungsarbeiten unfallversichert wie Verkaufsverhandlungen, Verwertung des Betriebsvermögens, Gewerbeabmeldung oder Aufräumarbeiten. Allerdings sei hier nicht allein auf einen inhaltlichen Zusammenhang abzustellen, maßgeblich sei vielmehr die zeitliche Komponente: der Unfall habe sich zehn Jahre nach der Stilllegung ereignet und damit klar nach dem Ende des Unfallversicherungsschutzes.

Auswirkungen der Entscheidung
Die Abgrenzung von privaten, nicht unfallversicherten zu unternehmerischen, unfallver-sicherten Geschäften ist häufig diffizil. Geschäftliche und private Dinge liegen oft nebeneinander oder überschneiden sich, private Angelegenheiten werden oft auch mit Rücksicht auf geschäftliche gesteuert und umgekehrt. Die vorliegende Entscheidung gibt über den drastischen Einzelfall hinaus Anhaltspunkte dafür, wie und nach welchen Kriterien die Abgrenzung bei Fällen der Betreibsaufgabe zu vollziehen ist.

Bayer. Landessozialgericht Urteil vom 23. Februar 2011- L 2 U 556/09 PDF1


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