Stillende Mütter erhalten keine höheren Hartz IV-Leistungen

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und sonstigen mit dem Stillen verbundenen Kosten keine höheren Hartz IV-Leistungen. Das entschied das Sozialgericht Wiesbaden in zwei heute veröffentlichten Urteilen.

Zwei Mütter begehrten einen Mehrbedarf für die Stillzeit ihrer 2008 und 2010 geborenen
Kinder. Sie legten dar, dass stillende Mütter in den ersten Monaten nach der Geburt des Kindes einen um etwa 500 - 600 kcal erhöhten Kalorienbedarf hätten. In der Schwangerschaft sehe das Gesetz einen Mehrbedarf wegen höherer Kosten für Ernähung, Wäsche etc. vor, obwohl in der Schwangerschaft lediglich ein erhöhter
Kalorienbedarf von etwa 250 kcal anzunehmen sei. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar.

Das Gericht sah hierfür keine gesetzliche Grundlage. Der Regelbedarf sei als Pauschale ausgestaltet, die über die in § 21 SGB II genannten Fälle hinaus keine Besonderheiten berücksichtige. Der individuelle Kalorienbedarf unterscheide sich erheblich, je nach körperlicher Anstrengung, Gewicht, Größe und Geschlecht. Das Gesetz sehe ausdrücklich nur einen Mehrbedarf während der Schwangerschaft vor, der nicht auf stillende Mütter zu übertragen sei. Auch liege keine Krankheit vor, die eine kostenaufwändigere Ernährung notwendig mache. Schließlich sei ein unabweisbarer, besonderer Bedarf sei nicht zu berücksichtigen, weil die durch das Stillen verursachten Kosten durch Einsparungen bei der Ernährung des Kindes gedeckt werden könnten.

Az.: S 16 AS 581/11
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