Keine Entschädigung für 1944 erlittenen Unfall

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Auch 66 Jahre nach dem Ende des 2. Weltkrieges müssen Sozialgerichte sich noch mit
Kriegsfolgen befassen.

Das Sozialgericht Gießen hat jetzt die Klage einer 76jährigen Frau aus Gießen abgewiesen, mit der diese eine Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz für einen am 31.08.1944 erlittenen Unfall erreichen wollte.
Die in Oberschlesien geborene und 1989 nach Gießen übergesiedelte Klägerin hatte beim Versorgungsamt im Juni 2008 einen entsprechenden Antrag gestellt. Sie gab dabei an, sie sei am 31.08.1944 ca. 9.00 Uhr mit ihrem Fahrrad beim Brotholen von einem Militär-LKW angefahren und erheblich verletzt worden. Das Sozialgericht bestätigte nun die Entscheidung der Versorgungsverwaltung, diesen Unfall nicht zu entschädigen.

Das Bundesversorgungsgesetz sieht eine solche Entschädigung dann vor, wenn jemand „durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung“ erlitten oder eine unmittelbare Kriegseinwirkung vorgelegen hat.

Beides war nach Auffassung des Gerichts im Fall der Klägerin nicht bewiesen. Die damals 9 jährige habe keinen militärischen Dienst ausgeübt, sondern sei als Zivilistin auf dem Weg zum Bäcker geschädigt worden. Auch Kampfhandlungen und damit eine unmittelbare Kriegseinwirkung hätten nicht vorgelegen. Hinzu kam, dass infolge des Zeitablaufs eine weitere Aufklärung der genauen Umstände nicht mehr möglich war. Die Beweisnot gehe zu Lasten der Klägerin, da sie den Antrag so spät gestellt habe.

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 17.11.2011, Az.: S 16 VE 15/09
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