Betriebsprüfung: Stichprobenprüfungen können die nachträgliche Rücknahme bestandskräftiger Prüfbescheide nach § 45 SGB X erleichtern, aber nicht ersetzen.

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Spätestens alle vier Jahre prüfen die Rententräger bei den Arbeitgebern, ob sie alle Arbeitsentgelte richtig verbeitragt haben. Können die dazu ergangenen Prüfbescheide trotz Bestandskraft eine spätere, den gleichen Zeitraum betreffende Prüfung verhindern? Dazu hat das Bayerische Landessozialgericht im Zusammenhang mit den beitragsrechtlichen Folgen der CGZP-Entscheidung des BAG einen bedeutsamen rechtskräftigen Beschluss aus einem Eilverfahren veröffentlicht.

Ausgangspunkt
Das antragstellende Zeit-Personalunternehmen war im Beitragsprüfzeitraum Mitglied der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP). In der Folge des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) forderte der Rentenversicherungsträger (Antragsgegner) aufgrund Betriebsprüfung fast 25.000 € an Beiträgen nach. Wegen der Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge gelte keine Ausnahme mehr von dem Grundsatz des „equal-pay“ (gleicher Lohn für gleiche Arbeit). Die Leiharbeitnehmer, die auf der Basis eines solchen Tarifvertrages tätig waren, könnten von der Antragstellerin den Lohn beanspruchen, der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gezahlt wurde. Wegen des sozialrechtlichen Entstehungsprinzips schulde die Antragstellerin die daraus resultierenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Gegen die sofortige Vollziehung der Nachforderung beantragte die Antragstellerin im Eilverfahren, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen.

Die Entscheidung
Die Antragstellerin hatte zum Teil Erfolg. Der Rentenversicherungsträger hatte bereits früher einen Teilzeitraum der nunmehr streitige Beitragsnachforderung einer Betriebsprüfung unterzogen. Damals war die Vergütungshöhe im Prüfbescheid nicht beanstandet worden. Nach den auch in Betriebsprüfverfahren geltenden Regelungen des SGB X wäre der Rentenversicherungsträger deshalb verpflichtet gewesen, zuerst den früheren bestandskräftigen Prüfbescheid aufzuheben. Weil dies nicht erfolgt war sei der neue Prüfbescheid für den überschneidenden Zeitraum rechtswidrig. Der Rentenversicherungsträger hatte zwar damals nur eine Stichprobenprüfung durchgeführt. Dazu hat das Bayerische Landessozialgericht festgestellt: Stichprobenprüfungen können die nachträgliche Rücknahme nach § 45 SGB X erleichtern, aber nicht ersetzen.

Im Übrigen hat das Bayerische Landessozialgericht keine Veranlassung gesehen, von der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers abzuweichen, dass Beitragsnachforderungsbescheide sofort vollziehbar sind.

Auswirkungen der Entscheidung
Die Entscheidung hat über den Bereich der CGZP- Fälle hinaus Bedeutung für den Eilrechtsschutz gegen Beitragsprüfbescheide.

Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 22. März 2012- L 5 R 138/12 B ER PDF1


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