Keine Entschädigung für Mobbing am Arbeitsplatz

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Unfallkasse muss gesundheitliche Folgen nicht als Berufskrankheit entschädigen

Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen sind weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Frau erkrankt wegen Mobbing am Arbeitsplatz und beantragt Entschädigung
Eine Frau aus dem Landkreis Fulda fühlte sich aufgrund negativer Gerüchte am Arbeitsplatz gemobbt. Sie leidet an psychischen Gesundheitsstörungen, die sie auf das Mobbing am Arbeitplatz zurückführt. Hierfür beantragte sie gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab, da eine Berufskrankheit nicht vorliege.

Gerichte verneinen Berufskrankheit
Die Richter beider Instanzen gaben der Unfallkasse Recht. Mobbing und die hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien keine anerkannte Berufskrankheit.

Die Erkrankung könne auch nicht „wie“ eine Berufskrankheit entschädigt werden, weil keine Erkenntnisse vorlägen, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt sei. Vielmehr komme Mobbing in allen Berufsgruppen sowie im privaten Umfeld vor. Da keine zeitlich auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkung vorliege, sei ferner auch kein
Arbeitsunfall anzuerkennen.

Hinweise zur Rechtslage
§ 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(.)

§ 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung
solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (.)

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(.)

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 2012, Az.: L 3 U 199/11
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