Rettung einer Kuh als Arbeitsunfall

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Bruder eines Landwirts rettet Kuh vor Erstickungstod

Berufsgenossenschaft: Bloße Gefälligkeit unter Verwandten, aber kein Arbeitsunfall
Der 57-jährige Kläger ist als Nebenerwerbslandwirt tätig. Eine von ihm gehaltene Kuh verhakte sich im Stall mit ihrer Kette und drohte zu ersticken. Der in der Nähe wohnende heute 62-jährige Bruder des Klägers wurde zu Hilfe gerufen und konnte die Kuh befreien. Hierbei wurde er allerdings von einer weiteren Kuh getreten und erlitt einen Bruch des Unterschenkels.
Der Kläger begehrt von der Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall seines Bruders.
Die Berufsgenossenschaft lehnte dies mit der Begründung ab, die Hilfeleistung stelle eine bloße Gefälligkeit unter Verwandten dar. Als Arbeitnehmer sei der Bruder dabei aber nicht tätig gewesen, so dass auch kein Arbeitsunfall vorliege.
Hiergegen hat sich der Kläger an das Sozialgericht gewandt und geltend gemacht, sein Bruder sei wie ein Beschäftigter für ihn tätig geworden. Die Rettung der Kuh sei angesichts des Verletzungsrisikos keine selbstverständliche Gefälligkeit gewesen. Auch habe die Hilfe des Bruders erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger gehabt aufgrund des Wertes der Kuh. Daher sei die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen.

Sozialgericht: Arbeitsunfall aufgrund der Hilfe in einem Unglücksfall
Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben, allerdings aus anderen Gründen als vom Kläger geltend gemacht. Der Bruder des Klägers sei nicht arbeitnehmerähnlich tätig gewesen. Hiergegen sprächen neben dem Verwandtschaftsverhältnis vor allem die kurze Zeitdauer der Tätigkeit und der Umstand, dass der Bruder überhaupt nur dieses eine Mal für den Kläger auf dessen Hof tätig geworden sei.
Indes handele es sich gleichwohl um einen Arbeitsunfall. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen seien auch solche Personen unfallversichert, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten. Der drohende Erstickungstod der Kuh stelle einen solchen Unglücksfall dar. Hierbei komme es auch nicht auf den wirtschaftlichen Wert der Kuh an, sondern maßgeblich darauf, dem Tier Leid zu ersparen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
[…]
13. Personen, die
a)bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
[…]
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21. November 2012, Az.: S 23 U 6/11
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