Jobcenter muss Kosten für teurere Wohnung übernehmen

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Schmerzen beim Treppensteigen rechtfertigen Umzug
Das Sozialgericht Gießen hat heute in einem Eilverfahren einer Hartz-IV Bezieherin höhere Unterkunftskosten
zuerkannt.
Die 59jährige Frau bewohnte zusammen mit ihrem Sohn eine Mietwohnung im 4. Stock eines
Hauses in Gießen. Ein Aufzug war nicht vorhanden. Das Jobcenter zahlte ihr hierfür einschließlich
Heizung die Hälfte der Kosten in Höhe von 191,70 € monatlich. Die andere Hälfte übernahm
ihr Sohn.
Im August 2012 beantragte sie bei dem Jobcenter die Zustimmung zu einem Umzug, den sie
dann zum 01.10. durchführte. Die Miete für die neue Wohnung betrug einschließlich Nebenkosten
599,00 € im Monat. Die Notwendigkeit des Umzugs begründete die Frau damit, die bisherige
Wohnung genüge nicht mehr den gesundheitlichen Anforderungen, sie habe erhebliche Schmerzen
beim Treppensteigen. Dem Umzug stimmte das Jobcenter nicht zu, weil es hierfür keine
Notwendigkeit sah.
Nach Einholung von Befundberichten bei drei Ärzten hat das Sozialgericht das Jobcenter Gießen
verpflichtet, die Kosten für die teurere Wohnung anteilig in Höhe von 299,50 € monatlich zu
übernehmen. Der die Frau behandelnde Orthopäde hatte einen Knorpelschaden im rechten Kniegelenk
und auch Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt. Er vertrat
die Auffassung, beschwerdefrei werde seine Patientin ihre Einkäufe nicht mehr in den 4. Stock
tragen können.
Das Sozialgericht hielt dies für ausreichend, um den Umzug zu rechtfertigen. Auch ein Nichthilfebedürftiger
würde umziehen, wenn das Treppensteigen dauerhaft mit Schmerzen verbunden
wäre. Die Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Umzugs dürften gerade bei Vorliegen
gesundheitlicher Gründe nicht überzogen werden.

Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 10. Januar 2013, Az.: S 25 AS 832/12 ER, der Beschluss
kann nicht angefochten werden und wird unter www.lareda.hessenrecht.de ins Internet eingestellt
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