Begrenzte Haftung von Angehörigen bei Rentenüberzahlung nach Tod des Versicherten

Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Kategorie
Entscheidungen
Begrenzte Haftung von Angehörigen bei Rentenüberzahlung nach Tod des Versicherten


Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann die Erstattung einer Rentenüberzahlung nach dem Tod des Versicherten von einem Angehörigen nicht bereits deshalb verlangen, weil dieser eine Kontovollmacht besaß.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Mannes aus Witten, dessen Vater ihm vor vielen Jahren eine Kontovollmacht erteilt hatte, ohne dass er hiervon Gebrauch machte. Die DRV Bund überwies wenige Tage nach dem Tod des Versicherten die Monatsrente für den Folgemonat. Die Rente wurde z.T. durch Lastschriften für Versicherungen und Mitgliedsbeiträge verbraucht.

Gegenüber dem Sohn ihres Versicherten machte die DRV einen Erstattungsanspruch von 275,- Euro geltend, weil er mit den Lastschriften bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen und damit über die Rente verfügt habe.

Die hiergegen von dem Sohn des Verstorbenen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht hob den Erstattungsbescheid auf. Der Kläger habe über die zu Unrecht erbrachte Rente seines Vaters nicht verfügt. Eine Handlungspflicht des Verfügungsberechtigten bereits wenige Tage nach dem Tod des Rentners setze voraus, dass dem Verfügungsberechtigten sowohl die Rentenüberzahlung als auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften auf dem Girokonto bekannt gewesen seien. Der Kläger habe lediglich eine Kontovollmacht besessen, ohne je davon Gebrauch gemacht zu haben. In dieser Situation habe im Verhältnis zur DRV keine Rechtspflicht des Klägers bestanden, unmittelbar nach dem Tod seines Vaters vorsorglich die Kontoführung aufzunehmen und einen Verbrauch der überzahlten Rente zu verhindern.

Die beklagte DRV könne die Rentenüberzahlung von den Empfängern der Lastschriften zurückzufordern.


Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.05.2013, Az.: S 34 R 355/12




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