Arbeitslosengeld nur nach Beschäftigung in Deutschland – keine Ausnahme bei Arbeit in Griechenland

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Unionsbürger genießen Freizügigkeit in allen Europäischen Staaten und zwar auch, wenn sie arbeitslos sind. Wer in Deutschland Arbeitslosengeld beansprucht darf sich deshalb auch auf Beschäftigungszeiten in anderen Unionsstaaten berufen. Dieser elementare Grundsatz des europäischen Rechts gilt aber nicht ohne Einschränkung. Das hat das Bayerische Landessozialgericht in einem nunmehr veröffentlichten Beschluss betont.

Arbeit in Deutschland und Griechenland

Der Kläger hatte von 1990 bis 2005 als Sachbearbeiter einer Krankenkasse in Deutschland gearbeitet. Dann übersiedelte er nach Rhodos, wo er bis 2.5.2012 beschäftigt war. Von dort kehrte er nach Deutschland zurück und beantragte zwei Tage später Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur lehnte ab: Arbeitslosengeld erfordere eine Vorbeschäftigung in Deutschland von mindestens 12 Monaten Dauer. Diese müssten in einem Rahmen von zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit liegen. Daran fehle es, weil die griechische Beschäftigung nicht anzurechnen sei. Dagegen wandte sich der Kläger und verfolgte seinen Arbeitslosengeld-Anspruch vor Gericht weiter.

Beschluss: Griechische Zeiten bleiben unberücksichtigt

Das Bayerische Landessozialgericht hat bestätigt, dass die konkreten Beschäftigungszeiten in Griechenland keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland begründen. Nach dem Freizügigkeitsgrundsatz seien zwar Vorbeschäftigungszeiten in allen Europäischen Staaten zu berücksichtigen. Das gelte aber in erster Linie für Grenzgänger sowie für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit wenigstens einen Tag in Deutschland gearbeitet hatten. Im Falle des Klägers aber ordne das Europäische Recht der Arbeitssuche im letzten Beschäftigungsstaat einen Vorrang zu. Mangels aktuellen Bezugs zum deutschen Arbeitsmarkt sei Arbeitslosengeld nicht zu bewilligen.

Weitere Schwerpunkte der Entscheidung

Die rechtskräftige Entscheidung war im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen und somit allein auf Grund summarischer Prüfung. Sie zeigt gleichwohl, in welchen Fällen das Europäische Recht ausländische Vor-Beschäftigungszeiten für den Arbeitslosengeld-Bezug ausreichen lässt - und wann nicht. Der klarstellenden Entscheidung kommt vor dem Hintergrund der europäischen Arbeits-Migration erhebliche Bedeutung zu.

Bayer. LSG Beschluss vom 11.12.2013 – L 9 AL 198/13 B

Verantwortlicher Herausgeber:

Stephan Rittweger
Referent für Presse- und Medienarbeit
Vorsitzender Richter am Bayer. Landessozialgericht
presse@lsg.bayern.de
Tel. 089 2367-320
Ab Datum
Bis Datum
Saved