„Chemische Keule“ im Hopfenanbau – Zur Nachweisbarkeit einer Berufskrankheit in der Gesetzlichen Unfallversicherung

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Die Parkinson-Krankheit kann auf den Umgang mit Pestiziden zurückgehen. Häufig treten die Symptome dieser Krankheit erst mit zeitlicher Verzögerung auf. Wie ist es dann mit dem Nachweis der Verursachung durch die Chemikalien, wenn eine Berufskrankheit anerkannt werden soll? Dazu hat das Bayer. Landessozialgericht eine Entscheidung veröffentlicht, bei der zwischen der Schadstoff-Exposition und der Diagnose Parkinson über zehn Jahre vergangen waren.

„Chemische Keule“ im Hopfenanbau
Der Kläger baute als Landwirt fast dreißig Jahre lang Hopfen an. Jedes Jahr brachte er 14 bis 15 mal Schädlingsbekämpfungs-, Unkrautvernichtungsmittel sowie Fungizide aus. Erst in den letzten Jahren seiner Tätigkeit nutzte der Kläger eine Atemmaske. Schließlich gab er den Hopfenanbau auf. Mehr als zehn Jahr später wurde ein Parkinson-ähnliches Krankheitsbild festgestellt.

Parkinson-ähnliche Erkrankung als Berufskrankheit
Das Bayerische Landessozialgericht hat offen gelassen, ob eine durch Pestizide verursachte parkinson-ähnliche Erkrankung überhaupt als neue, d.h. als „Wie“-Berufskrankheit anzuerkennen ist. Denn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den eingesetzten Chemikalien und der Erkrankung war nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Zeitraum von 10 Jahren zwischen letzter Exposition und der Krankheits-Diagnose lässt es nicht zu, den notwendigen Ursachenzusammenhang zu bejahen.

Bayer. LSG Urteil vom 6.11.2013 - L 2 U 558/10

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Stephan Rittweger
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