Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Kategorie
Entscheidungen
Hartz IV: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Eingliederungsver-waltungsakt
Der Eingliederungsverwaltungsakt eines Jobcenters ist gegenüber dem Langzeitarbeitslosen sofort vollziehbar, auch wenn dieser Klage bei dem Sozialgericht erhebt.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf den Antrag eines 50-jährigen arbeitslosen Dekora-teurs aus Hagen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen einen Eingliederungsverwaltungs-akt des örtlichen Jobcenters anzuordnen. Der Bezieher von Arbeitslosengeld II hatte sich bei seinem Sachbearbeiter im Jobcenter nicht mit dem Wunsch durchsetzen können, entsprechend seines eh-renamtlichen Engagements in der Sucht- und Kinderbetreuung eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen, die auch eine Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich einschloss. Als er sich daraufhin weigerte, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, ersetzte das Jobcenter die Vereinba-rung durch einen einseitigen Eingliederungsverwaltungsakt, der auf eine Vermittlung als Helfer – Lagerwirtschaft, Transport und als Servicefahrer zielte.
Das Sozialgericht Dortmund lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen er-hobenen Anfechtungsklage ab. Die bloße Verpflichtung des Antragstellers zu bestimmten Einglie-derungsbemühungen begründe nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung im Eilverfahren. Die eigentliche Beeinträchtigung entstehe erst bei Verhängung einer Sanktion als Folge eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Es stehe dem Antragsteller frei, sich auf höherwertige Stellen im Kinder- und Jugendbereich zu bewerben, wobei das Jobcenter in seinem Eingliederungsverwaltungsakt auch die Kostenübernahme für Bewerbungen in alternativen Tätigkeitsbereichen zugesagt habe.
Ungeachtet dessen bestehe die Verpflichtung, zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit auch Tätigkei-ten aufzunehmen, die nicht der Qualifikation oder den Vorstellungen des Antragstellers entsprä-chen, bereits auf Grund der gesetzlichen Zumutbarkeitsregelung. Soweit der Eingliederungsverwal-tungsakt die Verpflichtung zu sechs Bewerbungen pro Monat auf nicht näher eingegrenzte sozial-versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse beinhalte, erscheine dies als realistische Vorga-be.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 03.09.2014, Az.: S 35 AS 2893/14 ER
Herausgeber: Die Präsidentin des Sozialgerichts Dortmund, Ruhrallee 1 – 3, 44139 Dortmund,
Pressesprecher: Aufsichtführender Richter am Sozialgericht Ulrich Schorn,
Tel.: (0231) 5415-211, Mobil-Tel.: 0163 9248572, Fax: (0231) 5415-551,
E-Mail Adresse: pressestelle@sgdo.nrw.de
Internet: www.sg-dortmund.nrw.de
Dokumente
SG_DO_5705_1.pdf
Der Eingliederungsverwaltungsakt eines Jobcenters ist gegenüber dem Langzeitarbeitslosen sofort vollziehbar, auch wenn dieser Klage bei dem Sozialgericht erhebt.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf den Antrag eines 50-jährigen arbeitslosen Dekora-teurs aus Hagen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen einen Eingliederungsverwaltungs-akt des örtlichen Jobcenters anzuordnen. Der Bezieher von Arbeitslosengeld II hatte sich bei seinem Sachbearbeiter im Jobcenter nicht mit dem Wunsch durchsetzen können, entsprechend seines eh-renamtlichen Engagements in der Sucht- und Kinderbetreuung eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen, die auch eine Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich einschloss. Als er sich daraufhin weigerte, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, ersetzte das Jobcenter die Vereinba-rung durch einen einseitigen Eingliederungsverwaltungsakt, der auf eine Vermittlung als Helfer – Lagerwirtschaft, Transport und als Servicefahrer zielte.
Das Sozialgericht Dortmund lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen er-hobenen Anfechtungsklage ab. Die bloße Verpflichtung des Antragstellers zu bestimmten Einglie-derungsbemühungen begründe nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung im Eilverfahren. Die eigentliche Beeinträchtigung entstehe erst bei Verhängung einer Sanktion als Folge eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Es stehe dem Antragsteller frei, sich auf höherwertige Stellen im Kinder- und Jugendbereich zu bewerben, wobei das Jobcenter in seinem Eingliederungsverwaltungsakt auch die Kostenübernahme für Bewerbungen in alternativen Tätigkeitsbereichen zugesagt habe.
Ungeachtet dessen bestehe die Verpflichtung, zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit auch Tätigkei-ten aufzunehmen, die nicht der Qualifikation oder den Vorstellungen des Antragstellers entsprä-chen, bereits auf Grund der gesetzlichen Zumutbarkeitsregelung. Soweit der Eingliederungsverwal-tungsakt die Verpflichtung zu sechs Bewerbungen pro Monat auf nicht näher eingegrenzte sozial-versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse beinhalte, erscheine dies als realistische Vorga-be.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 03.09.2014, Az.: S 35 AS 2893/14 ER
Herausgeber: Die Präsidentin des Sozialgerichts Dortmund, Ruhrallee 1 – 3, 44139 Dortmund,
Pressesprecher: Aufsichtführender Richter am Sozialgericht Ulrich Schorn,
Tel.: (0231) 5415-211, Mobil-Tel.: 0163 9248572, Fax: (0231) 5415-551,
E-Mail Adresse: pressestelle@sgdo.nrw.de
Internet: www.sg-dortmund.nrw.de
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SG_DO_5705_1.pdf
Ab Datum
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