Anforderungen an eine wirksame Aufrechnungserklärung in einem Krankenhaus-Abrechnungsstreit; Beginn der Verjährung eines Erstattungsanspruchs der Krankenversicherung

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Der Sachverhalt:

Die Klägerin, ein in Bayern zugelassenes Krankenhaus, behandelte den bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten V im Juni 2007 und berechnete hierfür am 29.06.2007 5.144,16 Euro. Die Beklagte beglich den gesamten Rechnungsbetrag am 16.07.2007.
Nachdem zwischen der Klägerin und der Beklagten Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der zutreffenden Kodierung und damit der Höhe der tatsächlich geschuldeten Vergütung bestanden, kündigte die Beklagte entsprechend der nach ihrer Auffassung zutreffenden geringeren Vergütung an: „Den Differenzbetrag werden wir mit der nächsten Zahlung in Abzug bringen.“ In welcher Höhe der Abzug stattfinden sollte wurde in diesem Schreiben ebenso wenig bestimmt wie die konkrete Rechnung, bei der der Abzug vorgenommen werden sollte. Mit dem nächsten Zahlungsavis in Form einer Sammelabrechnung wurde dann der nach Auffassung der Beklagten verminderte geschuldete Betrag angewiesen, der ursprünglich am 16.07.2007 überwiesene Betrag hingegen in Abzug gebracht.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war erfolgreich. Die Forderung der Klägerin sei nicht durch Aufrechnung erloschen, da nach den Regelungen der einschlägigen Pflegesatzvereinbarung bereits keine Aufrechnungslage bestanden habe.

Die Entscheidung:

Das Bayerische Landessozialgericht hat im Ergebnis die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Der Senat hat in seinem Urteil insbesondere ausgeführt, dass Aufrechnungserklärungen von Krankenkassen den Minimalanforderungen an die Bestimmtheit genügen müssen. Hierzu ist zumindest konkludent eine Aufrechnungserklärung abzugeben. Die bloße Ankündigung, eine nicht bezifferte Summe „mit der nächsten Zahlung in Abzug“ zu bringen, genüge hierfür nicht. Insbesondere müsse auch die konkrete Gegenforderung erkennbar sein, welche durch eine Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden soll. Andernfalls könnten die Wirkungen der Aufrechnung im Sinne von § 389 BGB nicht festgestellt werden. Im Übrigen regeln die in Bayern bis 2010 gebräuchlichen Pflegesatzvereinbarungen eine zweistufige Fälligkeit: Die Anspruchsfälligkeit und die Zahlungsfälligkeit. Mangels Zahlungsfälligkeit der Rückforderung habe keine Aufrechnungslage bestanden.
Zu der in der Berufung erhobenen Eventualwiderklage der Beklagten hat der Senat entschieden, dass der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist eines eventuellen Rückforderungsanspruchs der Krankenversicherung nicht an die Zahlungsfälligkeit anknüpft, sondern an die ursprüngliche vollständige Begleichung der Schlussrechnung. Der Erstattungsanspruch entstehe bereits im Augenblick der Überzahlung.

Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 14.07.2015, L 5 KR 461/13


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Dunja Barkow-von Creytz
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