Rentenversicherung zahlt nicht für Fahrstuhl im Neubau

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Erreichbarkeit des Arbeitszimmers im 1. Stock eines neugebauten Einfamilienhauses wird finanziell nicht gefördert
Ist ein Versicherter auf einen Rollstuhl angewiesen und plant beim Neubau eines Einfamilienhauses sein Arbeitszimmer im 1. Stock, so ist dies Folge seiner persönlichen Lebensführung. Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben besteht insoweit nicht, so dass die Kosten für einen Aufzug nicht von der Rentenversicherung zu tragen sind. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Rollstuhlfahrer möchte Kostenbeteiligung für Aufzug im selbst geplanten Neubau
Ein seit 2008 auf einen Rollstuhl angewiesener Mann ist als Konstruktionsleiter beschäftigt. Der 48-jährige Mann wohnte zunächst in der Nähe seines behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatzes. Er plante den Bau eines Einfamilienhauses mit einem Arbeitszimmer im 1. Stock sowie einem Aufzug und beantragte hierfür bei der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Rentenversicherung lehnte eine Kostenübernahme ab. Eine Wohnungshilfe sei nur dann von ihr als Rehabilitationsträger zu erbringen, wenn eine berufsbezogene Notwendigkeit vorliege.

Arbeitszimmer im 1. Stock ist persönliche Entscheidung und finanziell nicht zu fördern
Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Rentenversicherung erbringe u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um den Auswirkungen von Krankheit und Behinderung auf die Erwerbstätigkeit entgegenzuwirken. Hierzu gehöre auch die Wohnungshilfe, mit welcher die Kosten für die Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang übernommen würden. Im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben seien jedoch Maßnahmen nicht förderungswürdig, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehörten, die Lebensqualität verbesserten oder elementare Grundbedürfnisse befriedigten und sich daher nur mittelbar auf die Berufsausübung auswirkten. Entscheidend sei, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen sei.

Der Mann habe einen behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatz. Daneben arbeite er in einem häuslichen Arbeitszimmer. Das Zimmer im 1. Stockwerk einzurichten habe in seinem privaten Ermessen gelegen. Auf dieser Etage befänden sich darüber hinaus weitere Privaträume, deren Nutzung keinen Bezug zur Berufsausübung des Klägers habe. Der Einbau des Aufzugs diene daher mindestens gleichwertig der Erreichbarkeit dieser privaten Räume.

Der Mann habe auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Maßnahme der Eingliederungshilfe auf der Grundlage sozialhilferechtlicher Vorschriften. Diese würden nur bei Bedürftigkeit gewährt, welche bei dem Mann nicht vorliege.

Hinweise zur Rechtslage

§ 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
(1) Die Rentenversicherung erbringt (…) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um
1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten
entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr
vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie
möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(…)

§ 10 SGB VI
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2. bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit durch Leistungen (…) zur Teilhabe am Arbeitsleben
abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen (…) zur Teilhabe
am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch
deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche
Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.

§ 33 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(3) Die Leistungen umfassen insbesondere
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
(…)
6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten
Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine
selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
(8) Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch
(…)
6. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer
behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

§ 55 SGB IX
(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.
(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
(…)
5. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung
einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen
entspricht

§ 19 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
(3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, (…) werden (…) geleistet, soweit den Leistungsberechtigten (…) die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen (…) nicht zuzumuten ist.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.10.2015, Az.: L 2 R 262/14
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Ab Datum
Bis Datum
Saved