Sozialgericht Dortmund prüft Wohnkosten für Hartz IV-Bezieher im Märkischen Kreis

Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 75 Abs. 2a SGG

Das Sozialgericht Dortmund wird am Donnerstag, den 01.12.2016 über die Frage entscheiden, wie teuer Bezieher von Arbeitslosengeld II im Märkischen Kreis wohnen dürfen.
Die mündliche Verhandlung findet im Landesbehördenhaus Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, Saal 12, statt.

11:30 Uhr: W. ./. Jobcenter Märkischer Kreis (S 19 AS 965/15)

Die alleinerziehende Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Sohn eine Wohnung in Hemer. Aufgrund von Sanierungsmaßnahmen kam es zu einer Mieterhöhung. Die Bruttokaltmiete beträgt nunmehr 503,72 EUR. Der Beklagte forderte die Klägerin zur Kostensenkung auf. Seit 01.01.2015 wird vom Beklagten unter Hinweis auf das „Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis“ bei Berechnung der Grundsicherungsleistungen für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin nur noch eine Bruttokaltmiete von 383,52 EUR berücksichtigt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Berücksichtigung der Bruttokaltmiete in tatsächlicher Höhe.

13:15 Uhr: J. ./. Jobcenter Märkischer Kreis (S 19 AS 3392/15)

Die alleinstehende Klägerin bewohnt seit 2004 eine Wohnung in Iserlohn. Seit Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I im Jahr 2014 ist die Klägerin auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, die Bruttokaltmiete auf den nach dem „Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis“ für einen Ein-Personen-Haushalt in Iserlohn angemessenen Betrag von 308,50 EUR zu senken. Seit März 2015 wird vom Beklagten nur noch eine Bruttokaltmiete in dieser Höhe berücksichtigt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Berücksichtigung der Bruttokaltmiete in tatsächlicher Höhe.

14:00 Uhr: W. ./. Jobcenter Märkischer Kreis (S 19 AS 4282/15)

Die alleinerziehende Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Sohn eine Wohnung in Iserlohn. Bei Beginn des Leistungsbezugs im Jahr 2015 drohte der Verlust der Wohnung. Es lag wegen Mietschulden für mehrere Monate ein Räumungstitel vor. Die Vermieterin erklärte sich damit einverstanden, das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn sie wegen der Mietschulden sowie der aufgelaufenen Rechtsverfolgungskosten befriedigt werde. Der Beklagte lehnte es ab, ein Darlehen zu gewähren. Die Bruttokaltmiete betrage 423,60 EUR. Angemessen für einen Zwei-Personen-Haushalt seien nach dem „Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis“ indes nur 383,50 EUR monatlich. Die Wohnung sei daher nicht erhaltenswert. Der Klägerin gelang es letztlich, Darlehen von Dritten zu erhalten und so in der Wohnung zu verbleiben. Mit ihrer Klage begehrt sie weiterhin die Darlehensgewährung durch den Beklagten, um die anderweitig aufgenommenen Darlehen ablösen zu können.

Ab Datum
Bis Datum
Saved